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Messstellenbetrieb und Messdienst
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A. Begriffliche Erläuterung
Gem. § 3 Nr. 26b EnWG zählt nicht nur der Einbau- und der Betrieb, sondern auch die Wartung der Messeinrichtungen zum Messtellenbetrieb. Hierbei umfasst der Einbau nicht nur die Installaton der Messeinrichtung (Zähler), sondern auch die Zählerbereitstellung. Der Betrieb schließt die richtige Zählung abrechnungswichtiger Messfaktoren mittels planmäßiger Überprüfung der Messfunktionen, ein.
Die Wartung erstreckt sich auf die Erhaltung eines einwandfreien Zustands der Messeinrichtung und auf die regelmäßige Instandssetzung. Auch wird der Ausbau der Messeinrichtung erfasst.
Der Messtellenbetreiber kann zusätzlich zum Messtellenbetrieb nach § 9 Abs.1 MessZV die Messung durchführen. In diesem Fall sind der Messtellenbetreiber und der Messdienstleister eine Person. iervon abweichend ist es gem. § 21b Abs. 4 Nr. 1 EnWG i.V.m. § 9 Abs. 2 MessZV auf Wunsch des Anschlussnutzers möglich einem anderen als dem Messstellenbetreiber die Messung zu übertragen (Messdienstleister). Dies kann der Netzbetreiber oder das Energieversorgungsunternehmen bzw. ein bestimmtes Mess- oder Beratungsunternehmen sein.
B. Kompetenzverteilung zur Erfüllung der Aufgabe
Gem. § 21b Abs. 1 EnWG ist grundätzlich der Netzbetreiber für den Messtellenbetrieb, soweit keine abweichende Vereinbarung nach Abs. 2 vorliegt, zuständig.
Eine solchew Vereinbaung ist dann gegeben, wenn der Messstellenbetrieb und/bzw. die Messung auf Wunsch des Anschlussnutzers einem Dritten übertragen wurde.
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