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Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung


in Arbeit

A. Begriff

Als eine Kundenanlage zur betrieblichen Eigenversorgung werden nach § 3 Nr. 24b EnWG jene Energieasnlagen zur Abgabe von Energie bezeichnet, die sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden, mit einem Energieversorgungsnetz oder mit einer Erzeugungsanlage verbunden sind, fast ausschließlich dem betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen und jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.

B. Die einzelnen Merkmale

1. Deckungsgleiche Merkmale

Hinsichtlich der Merkmale der Verbundenheit mit einem Energieversorgungsnetz oder einer Erzeugungsanlage und dass diese jedermann zum Zwecke der Belieferung der an sie angeschlossenen Letztverbraucher im Wege der Durchleitung unabhängig von der Wahl des Energielieferanten diskriminierungsfrei und unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, gleichen diese jenen einer Kundenanlage nach § 3 Nr. 24a EnWG. Insofern kann auf die Ausführungen im Beitrag zur Kundenanlage verwiesen werden.

2. Weitere Merkmale

Nicht deckungsgleich sind die Merkmale, dass sich eine solche Anlage im räumlichen Zusammenhang zum Betriebsgebiet befinden muss und diese der betrieblichen Eigenversorgung zu dienen hat.

a. Räumlich, zusammengehörendes Betriebsgebiet

Anders als eine Kundenanlage nach § 3 Nr. 24 a EnWG muss die Energieanlage sich auf einem räumlich zusammengehörenden Betriebsgebiet befinden. Als Betrieb wird jede Wirtschaftseinheit angesehen, in welcher Güter hergestellt und Dienstleistungen erbracht werden. Der Begriff des Betriebsgebiets kann über den des Gebietes in § 3 Nr. 24a EnWG hinausgehen. Bezugspunkt für das Betriebsgebiets bilden die unternehmerisch, gebrauchten Netze, sofern diese auf konkrete Betriebsabschnitte begrenzt sind. Hat das Unternehmen mehrere Standorte, so richtet sich die Einstufung als Kundenanlage nicht nach der an den Standorten notwendigen physischen Netzstruktur. Vielmehr ist in diesem Fall auf jeden einzelnen Standort abzustellen und die dort notwendige, physische Strktur am jeweiligen Standort maßgeblich.
Es ist möglich, dass das Betriebsgebiets große Flächen umfasst und sich nicht lediglich auf kleine Betriebsteile beschränkt.
Im Hinblick auf die räumliche Zusammengehörigkeit kann auf die Ausführungen zur Kundenanlage gem. § 3 Nr. 24a EnWG verwiesen werden.

b. Zum Zwecke der betrieblichen Eigenversorgung

Auch unterscheiden sich diese von § 3 Nr. 24a lit. c EnWG dahingehend, dass sie nicht für den Wttbewerb irrelevant sein muss. Vielmehr. Ist es notwendig, dass diese zum betriebsnotwendigen Transport von Energie innerhalb des eigenen Unternehmens oder zu verbundenen Unternehmen oder fast ausschließlich dem der Bestimmung des Betriebs geschuldeten Abtransport in ein Energieversorgungsnetz dienen müssen. Das Gesetz regelt nicht konkret wann eine fast ausschließliche betriebliche Eigenversorgung vorliegt. Diese kann dann angenommen werden, wenn der Drittbezug nicht mehr als 5 - 10 Prozent ausmacht. M.a.W bedeutest dies, dass die Energieanlage mehr als 80% für den Betrieb versorgen muss. Auch beinhaltet die Vorschrift keine näheren Vorgaben hinsichtlich dem Betriebstyp. Somit können die Anlagen zum einem Teile von Produktionsanlagen eines Unternehmens des produzierenden Gewerbes aber auch anderer Gewerbe-, Industrie- und insbesondere auch Dienstleistungszweige sein

Quellen:

BerlKommEnR/Boesche, § 3, Rn. 127 - 131.
BT-Drs. 17/6072, S. 51.
Hack, in: Theobald/Danner, EnWG, § 3, Rn. 238 - 240.

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