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Konzessionsverträge in der Energiewirtschaft

rechtliche Grundlagen


in Arbeit

A. Einführung

Das Gesetz verwendet in der Überschrift des § 46 EnWG den Begriff des Konzessionsvertrages nicht. Dort heißt es Wegnutzungsverträge. Demnach ist bei der Benutzung von öffentlichen Verkehrswegen zwischen dem einfachen und dem qualifizierten Wegnutzungsvertrag zu unterscheiden. Bei qualifizierten Wergnutzungsverträge, diese werden auch als Konzessionsverträge bezeichnet, umfasst der Vertragsgegenstand die Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen zur direkten Versorgung von Letztverbauchern nerhalb eines Gemeindegebiets. Somit sind die Leitungen vom Konzessionsvertrag umfasst, welche zum Netz der allgemeinen Versorgung zählen.

Im Gegensatz hierzu hat der einfache Wegnutzungsvertrag gem. § 46 Abs. 1 EnWG nur eine Energieleitung, die zur direkten Versorgung von Letztverbrauchern zum Inhalt.

Beim Konzessionsvertrag handelt es sich um einen privatrechtlichen Vertrag. Somit kommt dieser durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (durch Angebot und Annahme) zustande. Die hierbei zu beachtenden gesetzlichen Regelungen ergeben sich aus den §§ 145 ff. BGB.
Hauptpflichten der Parteien sind gem. § 46 Abs. 2 S. 1 EnWG auf Seiten der Gemeinde die Zur Verrfügungstellung ihrer öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Leitungen, die zu einem Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung im Gemeindegebiet gehören und auf Seiten des Energieversorgungunternehmen die Konzessionsabgaben nach § 48 EnWG i.V.m. den zulässigen Umfang des § 2 KAV.

Im Weiteren sollen folgende Punkte näher dargestellt werden:

  1. die Anforderungen an die Einräumung des Wegnutzungsrechts,
  1. die Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages und
  1. die Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen

B. Anforderungen an die Einräumung des Wegnutzungsrechts

1. Berechtigter

Zur Nutzung der öffentlichen Verkehrswege für die Verlegung und den Betrieb von Energieleitungen, welche zum Energieversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung zählen ist das Energieversorgungsunternehmen berechtigt. Nach § 3 Nr. 18 EnWG ist dies jede natürliche oder juristische Personen, die Energie an andere liefern, ein Energieversorgungsnetz betreiben oder an einem Energieversorgungsnetz als Eigentümer Verfügungsbefugnis besitzen. Ausgenommen hiervon sind Betreiber einer Kundenanlage bzw. einer Kundenanlage zur Eigenversorgung.

2. Verpflichteter

3. Weitere Anforderungen

a. Öffentliche Verkehrswege

b. Verlegung und Betrieb von Leitungen

c. unmittelbare Versorgung von Letztverbrauchern

d. im Gemeindegebiet

C. Bekanntgabepflicht bei Nichtverlängerung des Konzessionsvertrages

D. Überlassungspflicht bei Auslaufen des Konzessionsvertrages und Anschluss mit einem Neuen

E. Fallbeispiel


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