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Großhändler


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Ein Großhändler i.S.d. Art. 2 Nr. 8 EltRL 2009/72/EG oder Art. 2 Nr. 29 GasRL 2009/73/EG sowie nach § 3 Nr. 21 EnWG ist derjenige, welcher Energie zum Zwecke des Weiterverkaufs bezieht. Dies kann eine natürliche oder juristische Person sein.
Zudem spielt hierbei die erstandene Menge an Energie keine Rolle. Auch kommt es nicht darauf an, ob derjenige seinen Strom direkt von dem Erzeugungsunternehmen bzw. von einem anderen Großhändler erstanden hat. Ebenso ist es unbedeutend, ob derjenige die Energie innerhalb des Netzes, an welchenm er anssäsig ist oder von einem hiervon sich entfernten Netzes erwirbt.

Quelle: BerlKommEnR / Boesche, § 3, Rn. 101.


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