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Gasversorgungsnetze
Die in § 3 Nr. 20 EnWG entsporicht der europarechtlichen Vorgabe des Art.
Gem. § 3 Nr. 20 EnWG unterfallen der Bezeichnung des Gasversorgungsnetzes nicht ausschließlich Fernleitungs- und Verteilernetze, sondern ebenfalls Anlagen für verflüssigtes Erdgas sowie sämtliche, weitere Anlagen, welche für die Fernleitung und Verteilung von Erdgas als erfordrlich anzusehen sind.
Auch zählen hierzu Anlagen, welche für den Wärmeausgleich und ie Durchmischung von Erdgas notwendig sind. Zudem werden auch Spoeicheranlagen nach § 3 Nr. 31 EnWG von den Gasversorgungsnetzen erfasst.
Demgegenüber zählen soche Netzteile bzw. Teile von Einrichtungen, welche für örtliche Produktionstätigkeiten benutzt werden.
CategoryEnergierechtLexikon