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Fall: Anspruch auf Einspeisevergütung bei zusammengefassten PV—Anlagen


Entwurf

A. Sachverhalt

A ist Eigentümer von zwei Grundstücken, welche durch einen Waldstreifen getrennt sind und überlegt auf diesen beiden Grundstücken PV-Anlagen zu errichten und Strom zu erzeugen. Am Abend unterhält sich A mit seinem Bekannten B über dieses Thema. Dieser rät dem A hierzu und den erzeugten Strom einzuspeisen. Weiter sagt B, dass A für den erzeugten Strom eine Zahlung nach dem EEG erhalten könnte.

Nach diesem Gespräch entscheidet sich A, auf beiden Grundstücken, welche durch einen Waldstreifen getrennt sind, jeweils eine PV-Anlage, mit einer installierten Leistung von 50 kW und 45 kW, zu errichten und den erzeugten Strom in das Netz des N einzuspeisen. Dabei gehen beide PV-Anlagen kurz nacheinander in Betrieb. Im Gegenzug hierzu fordert A von N die Zahlung einer Einsspesevergütung für jede PV-Anlage seperat.

Bei einer eingehenden Prüfung fällt N auf, dass sich die Anlagen in sonst unmittelbarer, räumlicher Nähe befinden und somit vergütungsrechtlich gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG als eine Anlage anzusehen sind. Dies würde nach Ansicht des N zu einer geringeren Einspeisevergütung führen. Dem hält A entgegen, dass die PV-Anlagen sich nicht in unmittelbarer, räumlicher Nähe befinden, da die beiden Grundstücke durch einen Waldstreifen getrennt sind.

B. Frage: Kann A von N die Zahlung einer Einspeisevergütung für PV1 und PV 2 gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG trotz der Zweifel des N verlangen?

C. Lösungsvorschlag

A könnte gegen N einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jede PV-Anlage gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG haben, wenn dieser dem Grunde nach besteht und die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde.

1. Anspruchsanforderungen dem Grunde nach

Vorliegend könnte A dem Grunde nach einen Anspruch auf die Einspeisevergütung für beide PV-Anlagen gegen N haben, wenn:

  • der Anwendungsbereich des EEG eröffnet ist
  • A ist Anlagenbetreiber gem. § 3 Nr. 2 EEG
  • N ist Netzbetreiber gem. § 3 Nr. 36 EEG
  • A erfüllt im vorliegenden Fall die allgemeinen Förderanforderungen nach dem EEG
  • Die Leistungsgrenze gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG
  • A den erzeugten Strom den N gem. § 21 Abs. 2 Nr, 1 EEG angedient hat
  • keine vermiedenen Netzentgelte an A gem. § 18 Abs. 1 StromNZV gezahlt wurde und
  • A nicht mit den Anlagen am Regelenergiemarkt teilnimmt, § 21 Abs. 2 Nr. 2 EEG

A ist Betreiber von zwei PV-Freiflächenalagen. Den dort erzeugten Strom speist A in das Netz des N komplett ein. Dennoch könnte fraglich sein, ob A die allgemeinen Bedingungen der Förderung ach dem EEG vorliegend erfüllt. Hiervon ist dann auszugehen, wenn es sich um eine Anlage i.S.d. EEG handelt, welche ausschließlich erneuerbare Energien gem. § 3 Nr. 21 EEG zur Stromerzeugung einsetzt und die technischen Anforderungen gem. § 9 Abs. 1 EEG erfüllt sind. Es könnte sich bei den zwei PV-Anlagen um eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 2. Halbs. EEG handeln. Danach ist jedes Solarmodul als eine Anlage anzusehen. Beide PV-Anlagen sind getrennt voneinander. Somit sind die PV1 und PV2 nicht als eine Anlage gem. § 3 Nr. 1 2. Halbs. EEG anzusehen. Etwas anderes könnte sich aus der BGH-Rechtsprechung ergeben. Danach ist für die Bestimmung des Anlagenbegriffs bei PV-Anlagen nicht das einzelne Solarmodul als Anlage anzusehen, sondern das gesamte Solarkraftwerk als solche zu qualifizieren. Vorliegend befinden sich beide PV-Anlagen auf unterschiedlichen Grundstücken. Somit handelt ees sich auch unter Berücksichtigung der BGH-Rechtsprechung bei PV1 und PV2 um zwei selbstständige Anlagen, welche Strom aus solarer Strahlungsenergie erzeugen und die technischen Vorgaben gem. § 9 Abs. 1 EEG erfüllen. Somit erfüllt A die allgemeine Bedienungen der Förderung nach dem EEG. Eine Teilnahme des A mit den beiden PV-Anlagen ist aus dem Sachverhalt nicht ersichtlich.

Des Weiteren könnte A nur dann eine Einspeisevergütung von N verlangen, wenn die Leistungsgrenze gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von 100 kW installierte Leistung nicht überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die installierte Leistung der beiden PV-Anlagen unter 100 kW liegt und diese nicht aufgrund einer größenseitigen Zusammenfassung der beiden Anlagen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG überschritten wird. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 50 kW und von PV2 45 kW, somit jeweils unter 100 kW.

Dennoch könnte im vorliegenden Fall fraglich sein, ob die Leistungsgrenze aufgrund einer größenseitigen Zusammenfassung der beiden PV-Anlagen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG nicht überschritten wird. Die Leistungsgrenze wird dann überschritten, wenn:

  • PV1 und PV2 mehrere Anlagen sind,
  • PV1 und PV2 sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG
  • Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Wie bereits oben geprüft, sind PV1 und PV2 zwei separate Anlagen, somit mehrere Anlagen, diese erzeugen Strom aus solarer Strahlungsenergie und wurden innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb genommen. Dennoch könnte im konkreten Fall fraglich sein, ob PV1 und PV2 sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder in sonst unmittelbar, räumlicher Nähe befinden. Die PV 1 und PV2 befinden sich auf zwei Grundstücken, welche durch einen Waldstreifen getrennt sind, somit nicht auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände.

Dennoch könnten sich PV1 und PV2 vorliegend in sonstiger, unmittelbarer räumlicher Nähe befinden. Dabei könnte das Kriterium der unmittelbar, räumlichen Nähe problematisch sein.
Unter räumlicher Nähe wird ein geringe räumliche Entfernung bzw. unmittelbare Umgebung verstanden. Hingegen fehlt es an einer solchen, wenn die Anlagen durch ein landwirtschaftliches Merkmal, wie Wald getrennt sind. Die PV-Anlagen des A befinden sich auf zwei Grundstücken, welche durch einen Waldstreifen getrennt sind. Somit ist zunächst die unmittelbar, räumliche Nähe zu verneinen. Etwas anderes könnte sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung des § 24 Ab. 1 S. 1 EEG ergeben, der besteht darin eine Umgehung der Leistungsschwellen, welche für die Förderhöhe relevant sind, zu verhindern. Ein Indiz für eine Umgehung könnte im Fall von A darin gegebne sein, dass beide PV-Anlagen durch ihn betrieben werden sollen. Soweit dies der Fall ist, sind die installierte Leistung von PV1 und PV2 zu addieren. Somit haben diese beiden Anlagen eine installierte Leistung von 95 kW. Mit der Folge, dass die Leistungsschwelle von 100 kW trotz größenseitiger Zusammenfassung im konkreten Fall nicht überschritten wird.

Somit kann A dem Grunde nach die Zahlung einer Einspeisevergütung für beide PV-Anlagen von N verlangen.

2. Höhe der Einspeisevergütung richtig bestimmt

Zudem müsste im vorliegenden Fall die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurden sein. Dies ist dann der Fall, wenn der anzulegende Wert gem. § 48 Abs. 1 Nr. 3 Lit. a EEG als richtige Ausgangsgröße herangezogen wird, die DVM-Mehrkosten mindernd gem. § 53 S. 1 Nr. 2 EEG berücksichtigt wurde und keine vergütungsrechtliche Zusammenfassung von PV1 und PV2 gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG erfolgt. Nach § 48 Abs. 1 Nr. 3 Lit.a EEG beträgt der anzulegende Wer für jede der PV-Anlagen 8,91 ct./kWh. Von diesen sind jeweils 0,4 ct./kWh abzuziehen. Dennoch könnte im vorliegenden Fall fraglich sein, ob PV1 und PV2 gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG vergütungsrechtlich zusammenzufassen sind. Hiervon ist dann auszugehen, wenn

  • PV1 und PV2 mehrere Anlagen sind,
  • PV1 und PV2 sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG
  • Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Siehe zu diesem Punkt bereits die Prüfung oben. Soweit die PV1 und PV2 sich in unmittelbar, räumlicher Nähe zueinander befinden und die restlichen Anforderungen des § 24 Abs. 1 S. 1 EEG im konkreten Fall erfüllt sind, sind die PV1 und PV2 vergütungsrechtlich zusammenzufassen. Mit der Folge, dass A für den erzeugten Strom der PV1 und PV2 eine niedrigere Einsspeisevergütung von N erhält.

D. Abwandlung

Wie im Ausgangsfall ist A Eigentümer von zwei Grundstücken. Auf dem einem Grundstück befinden sich zwei Gebäude, auf deren Dächern installiert A zwei weitere PV-Anlagen. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 50 kW und die installierte Leistung von PV2 beträgt 51 kW.

1. Frage: Besteht auch in diesem Fall ein Anspruch des A auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jede PV-Anlage gegenüber N gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG

2. Lösungsvorschlag

A könnte gegen N einen Anspruch auf Zahlung einer Einspeisevergütung für jede PV-Anlage gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG haben, wenn dieser dem Grunde nach besteht und die Höhe der Einspeisevergütung richtig ermittelt wurde. Dieser Anspruch könnte im konkreten Fall bestehen, wenn die Leistungsgrenze gem. § 21 Abs. 1 Nr. 1 EEG von 100 kW installierte Leistung nicht überschritten ist. Dies ist dann der Fall, wenn die installierte Leistung der beiden PV-Anlagen unter 100 kW liegt und diese nicht aufgrund einer größenseitigen Zusammenfassung der beiden Anlagen gem. § 24 Abs. 1 S. 1 EEG überschritten wird. Die installierte Leistung von PV1 beträgt 50 kW und von PV2 51 kW, somit jeweils unter 100 kW. Dennoch könnte im vorliegenden Fall fraglich sein, ob die Leistungsgrenze von 100 kW nicht aufgrund einer größenseitigen Zusammenfassung gem. § 24 Abs. 1 S.1 EEG überschritten wird. Hiervon ist dann auszugehen, wenn:

  • PV1 und PV2 mehrere Anlagen sind,
  • PV1 und PV2 sich auf demselben Grundstück, demselben Gebäude, demselben Betriebsgelände oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • sie Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • für den in ihnen erzeugten Strom der Anspruch nach § 19 Abs. 1 EEG
  • Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung besteht und
  • sie innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Wie im Ausgangsfall handelt es sich bei PV1 und PV2 um eigenständige Anlagen, welche innerhalb von 12 Kalendermonaten in Betrieb genommen wurden. Auch befinden sich PV1 und PV2 auf demselben Gebäude. Somit ist die installierte Leistung von PV1 und PV2 zu addieren. Diese beträgt dann 101 kW. Folglich ist die Leistungsgrenze vorliegend überschritten. Somit hat A keinen Anspruch auf eine Einspeisevergütung gegen N gem. § 19 Abs. 1 Nr. 2 EEG i.V.m. § 21 Abs. 1 EEG.

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