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Ersatzversorgung

Begriff im EnWG

Wenn der Energiebezug eines Haushaltskunden nicht einer Lieferung oder einem bestimmten Liefervertrag zugeordnet werden kann, dann wird der Energiebezug so behandelt, als wäre er durch den Grundversorger gesichert, § 38 I 1 EnWG. Dies kann beispielsweise in einem Insolvenzfall eines Energielieferanten oder bei Verzögerung der Vertragsumstellung erfolgen.



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