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Einspeisung


Eine ausdrückliche Definition des Begriffes der Einspeisung ist in § 3 EnWG nicht enthalten. Nach allgemeinen Verständnis wird unter Einspeisug die des erzeuten Strom oder des geförderten Gas in ein System verstanden.

Dies geschieht an den sog. Einspeisepunkten. Gem. § 3 Nr. 13b EnWG handelt es hierbei um dem Punt, an welchem Gas an einen Netzbetreiber in dessen Netz oder dessen Teilnetz übergeben werden kann, einschließlich der Übergabe aus Speichern, Gasproduktionsanlagen, Hubs oder Misch- und Konversionsanlagen. Hierdurch werden Speicher mit den Gasproduktionsanlagen gleichgestellt.

Zwar bezieht sich diese Definition nur auf den Gasbereich, doch ist im Strombereich auch von Einspeisepunkten die Rede. Somit gilt diese Definition auch für den Stromsektor.

Im Zusammenhang mit dem Begriff der Einspeisung ist noch die Erwähnung der Einspeisekapazität wichtig. Diese wird gem. § 3 Nr.13a EnWG als das maximale Volumen verstanden, welches an einem Einspeisepunkt in ein Netz oder Teilnetz eines Netzbetreibers insgesamt eingespeist werden kann.
Im Gasbereich erfolgt die Messung des Volumens pro Stunde in Normkubikmetern.
Auch ist es nur im Gasbereich möglich, diese zu buchen. Für den Fall der gebuchten Einspeisekapazität ist die Begriffsbestimmung der Einspeiseleistung in § 2 Nr. 8 GasNZV zu finden.
Hiervon abweichend wird die technische Kapazität in § 2 Nr. 13 GasNZV für Transportkunden bestimmt.

Hiervon abweichend wird im Strombereich nicht der Begriff der Buchung verwendet und es findet auch kein transaktionbezogener Erwerb von Kapazitätsrechten statt.





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