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Regelungen zur Eigenversorgung nach dem EEG 2014


A. Begriff und Voraussetzungen

Anders als das EEG 2012 legt § 5 Nr. 12 EEG 2014 den Begriff der Eigenversorgung fest. Demnach ist von Eigenversorgung immer dann die Rede, wenn der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage selbst verbraucht und wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird sowie diese Person die Stromerzeugungsanlage selbst betreibt. Anhand dieser Begriffsbestimmung lassen sich folgende drei Voraussetzungen für die Charakterisierung als Eigenverbrauch ableiten:[1]

  • Betreiben einer Stromerzeugungsanlage
  • Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher
  • ein direkter räumlicher Zusammenhang besteht zwischen Verbrauch und Erzeugung
  • Strom wird nicht durch ein Netz der allgemeinen Versorgung geleitet.

1. Betreiben einer Stromerzeugungsanlage

Zunächst muss die natürliche oder juristische Person eine Stromerzeugungsanlage betreiben und den erzeugten Strom selbst verbrauchen. Der Begriff der Stromerzeugungsanlage ist weder im EEG 2014 definiert, noch finden sich diesbezüglich Ausführungen in der hierzugehörenden Begründung. Nach dem Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung ist Stromerzeugungsanlage jede Einrichtung, in der elektrische Energie direkt erzeugt wird. Eine Anlagenzusammenfassung oder Anlagenverklammerung, wie sie unter den konkreten Anforderungen n beim EE- Anlagenbegriff nach § 5 Nr. 1 EEG stattfinden, ist für den Begriff der Stromerzeugungsanlage nicht vorgesehen. Daher ist der Generator als wesentlicher Bestandteil einer Stromerzeugungsanlage einzustufen. Dieser umfasst zwar den Terminus der Anlage, doch reicht dieser viel weiter. Demnach bezieht dieser neben KWK-Anlagen, konventionellen Kraftwerken und anderen Stromerzeugungseinrichtungen mit ein. [2]

In diesem Zusammenhang ist die Abgrenzung zwischen den zur Anlage zählenden Bestandteilen und dem Vorliegen einer neuen eigenständigen Anlage schwierig. Diese Frage ist besonders vor dem Hintergrund der Vorschriften zum Bestandsschutz nach § 61 Abs. 3 EEG von Bedeutung. Zur Lösung dieser Abgrenzungsproblematik kann zum einem der Anlagenbegriff entsprechend herangezogen werden. Zum anderen ist es auch denkbar Anlagenbezeichnungen, welche für Stromerzeugungsanlagen einschlägig sind, berücksichtigt werden, bspw. KWKG, StromStG und BImSchG.[3]

2. Personengleichheit zwischen Anlagenbetreiber und Stromverbraucher

Damit ein Eigengebrauch von Strom angenommen werden kann, ist es zunächst notwendig, dass der Anlagenbetreiber und der Stromverbraucher identisch sind. Dabei ist zunächst zu klären, wer als Anlagenbetreiber anzusehen ist. Nach § 5 Nr. 2 EEG ist derjenige, welcher unabhängig vom Eigentum die Anlage für die Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas nutzt, Anlagenbetreiber. Dabei ist es entscheidend, wer die Kosten und das wirtschaftliche Risiko trägt oder die Anlage entscheidend beeinflussen kann. Hinsichtlich des Tragens des wirtschaftlichen Risikos ist zu beachten, dass dies erst dann bejaht werden kann, wenn derjenige für die neben den Brennstoffkosten anfallenden Wartungskosten der Anlage sowie die Totalausfallkosten der Anlage verantwortlich ist. Hingegen ist es für die Qualifizierung des Anlagenbetreibers unerheblich, wie die Anlage finanziert wurde.[4]

Auch ist es nicht erforderlich, dass der Stromverbraucher Eigentümer der Stromerzeugungsanlage sein muss. Dies folgt aus § 61 Abs. 4 Nr. 2b EEG, der das Eigentum als konkrete Anforderung für die Beanspruchung des Bestandschutzes bei einer Erweiterung nach § 61 Abs. 3 Nr. 3 EEG vorsieht. Dies führt zu dem Schluss, dass der Stromverbraucher, der auch gleichzeitig Anlagenbetreiber ist, nicht unbedingt Eigentum an der Stromerzeugungsanlage inne haben muss. Folglich ist es möglich, eine Eigenversorgung auch im Rahmen eines sog. Anlagen­pachtmodells auf Grundlage eines Pachtvertrages durchzuführen. Die einzige Anforderung hierbei besteht darin, dass der Stromverbraucher als Anlagenbetreiber gem. § 5 Nr. 2 EEG und zwar auf Grundlage des Pachtvertrages qualifiziert werden kann.[5]

Hinzu muss kommen, dass der Anlagenbetreiber seinen Strom selber verbraucht. Dies bedeutet, die Verwendung der Energie erfolgt zur Deckung des eigenen Bedarfs. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Energie angeboten wird. Auch ist von einer Personengleichheit dann nicht auszugehen, wenn der Strombezug zwischen zwei Unternehmen mit unterschiedlichen Rechtsformen innerhalb eines Konzerns erfolgt.[6]

3. Ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung

Zur Bejahung einer Eigenversorgung ist es zudem erforderlich, dass ein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt.

Dieses Kriterium wurde vom Gesetzgeber gegenüber der früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 dahingehend ergänzt, dass die Erzeugung und der Verbrauch des Stroms in unmittelbarem, räumlichen Zusammenhang stattfinden muss.Zusammenhang stattfinden muss. Doch fehlt es an einer Verständnisdefinition im EEG 2014. Allerdings kann eine leichte Inhaltsvermutung unter Berücksichtigung des Willens des Gesetzgebers dahingehend getroffen werden, dass der räumliche Zusammenhang durch das Kriterium der Unmittelbarkeit charakterisiert werden kann.[7]

Lässt man demgegenüber den Willen des Gesetzgebers außer Betracht, so ist vorab festzustellen, dass auch nicht auf den im EEG häufig gebrauchten Begriff der räumlichen Nähe Bezug genommen wurde. Zweifelhaft ist es hierbei, ob dies dem Gesetzgeber bewusst war, weil in der Beschlussempfehlung des Wirtschaftsausschusses wird behauptet, es wurde auf die Bedingungen des § 58 II S. 3 sowie IV zurückgegriffen. Dort sind jedoch beide Begriffe aufzufinden.[8]

So handelt es sich beim unmittelbaren räumlichen Zusammenhang um einen unbestimmten Rechtsbegriff, welcher zum besseren Verständnis eine Auslegung notwendig macht. Entsprechend dem Wortlaut ist zunächst festzuhalten, dass der unmittelbare, räumliche Zusammenhang weiter als eine unmittelbare Nähe zu verstehen ist. Zugleich kann durch das Wort unmittelbar unnterstellt werden, dass die Distanz geringer sein muss, als beim nur räumlichen Zusammenhang.[9]

4. Strom wird nicht durch ein Netz geleitet

Schließlich darf der Strom nicht durch ein Netz geleitet werden. Ein Netz ist gem. § 5 Nr. 26 EEG die Gesamtheit der miteinander verbundenen technischen Einrichtungen zur Abnahme, Übertragung und Verteilung von Elektrizität für die allgemeine Versorgung. Ein solches dient dann der allgemeinen Versorgung, wenn dieses für den Transport von Strom einer große Anzahl von Letztverbrauchern zur Verfügung steht und nicht von Anfang an auf eine festgelegte Zahl von Letztverbauchern begrenzt ist.[10]

5. Besonderheit der letzten zwei Anforderungen

Hinsichtlich der Anforderungen, dass der Verbrauch von Strom, den eine natürliche oder juristische Person im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage erfolgen muss und nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, ergibt sich im Vergleich zur früheren Regelung gem. § 37 Abs. 3 EEG 2012 eine Besonderheit. Diese ergibt sich daraus, dass die beiden oben genanten Voraussetzungen nunmehr kumulativ und nicht mehr alternativ vorliegen müssen. Hieraus folgt, dass es nachteilig ist, wenn kein direkter räumlicher Zusammenhang zwischen Verbrauch und Erzeugung vorliegt und der Strom durch ein Netz durchgeleitet wird.[11]

B. EEG-Umlagezahlungspflicht für Eigenversorger nach § 61 EEG

1. Grundlegendes

Bis zum EEG 2012 bestand diese EEG-Umlagezahlungspflicht insoweit, dass selbst erzeugter und verbrauchter Strom nicht mit der EEG-Umlage belastet wurde, selbst wenn dieser über mehrere Standorte durchgeleitet wurde. Ein erste teilweise Einschränkung erfolgte dann mit dem EEG 2012. Danach war eine Eigenversorgung ohne EEG-Umlage nur noch möglich, wenn zwischen den Verbrauch und der Erzeugung ein räumlicher Zusammenhang bestand. Hieraus folgte, dass eine ortsübergreifende Eigenversorgung nicht mehr ohne EEG-Umlagebelastung möglich war.[12]

Mit dem EEG 2014 wurde nicht nur der Begriff der Eigenversorgung normiert. Vielmehr hat der Gesetzgeber auch in § 61 EEG eine umfangreiche Regelung geschaffen, welche es nunmehr den Übertragungsnetzbetreibern erlaubt, von Eigenversorgern zumindest anteilig die EEG-Umlage zu verlangen. Durch diese Regelung hat der Gesetzgeber die Privilegierung der Eigenversorger aufgehoben. Dies wird durch den Verweis in § 61 Abs. 1 EEG auf § 60 EEG zum Ausdruck gebracht. In diesem heißt es: ([...] von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucher gelieferten Strom [...]) verlangen. Hieraus ist der Schluss zu ziehen, dass der Eigenstrom nun genauso wie der gelieferte Strom hinsichtlich der EEG-Umlagezahlungspflich zu behandeln ist.

2. Anspruch auf Zahlung der EEG-Umlage

In diesem Zusammenhang bildet § 61 Abs. 1 EEG die Anspruchsgrundlage für die Zahlungspflicht der EEG-Umlage gegenüber einem Letztverbraucher. Hierbei ist zu beachten, dass dieser Anspruch eine zweistufige Prüfung erfordert. Demnach sind hierbei folgende Schritte durchzuführen:

  1. Liegen überhaupt die einzelnen Anspruchsvoraussetzungen vor? (Voraussetzungen dem Grunde nach)
  1. Welche EEG-Umlage kann der Übertragsungsnetzbetreiber verlangen? (Voraussetzungen dem Umfang nach)

a. Voraussetzungen dem Grunde nach

Innerhalb dieses Punktes ist im Weiteren zu überlegen:

  1. Wer darf den Anspruch geltend machen?
  1. Gegen wen richtet sich dieser und
  1. Liegen keine Tatbestände vor, welche diesen ausschließen?

aa. Berechtigter

Berechtigter des Anspruchs sind die Übertragungsnetzbetreiber. Diese können, soweit der Letztverbraucher Eigenversorger sind, von diesen die Zahlung einer anteiligen EEG-Umlage verlangen.

bb. Verpflichteter: Eigenversorger

Hieraus lässt sich ableiten, dass der Letztverbaucher ein Eigenversorger sein muss. Eine Begriffsbestimmung des Eigenversorgers ist im EEG 2014 selbst nicht enthalten. Aus diesem Grund stellt sich im Folgenden die Frage, wie der in § 61 EEG gebrauchte Begrif des Eigenversorgers zu definieren ist. Ein Heranziehen der Definition in dem anfänglichen Gesetzesentwurf ist aufgrund ihrer großen Reichweite, nicht möglich. Demnach war Eigenversorger jeder Letztverbaucher, welcher seinen Strom nicht von einem Stromlieferanten bekam. Hiernach wurden auch Letztverbaucher erfasst, welche keine Stromerzeugungsanlage betrieben. Diese Fallgestaltung wurde nunmehr in § 61 Abs. 1 S.3 EEG seperat normiert und ist somit kein Bestandteil der Definition des Eigenversorgers.[13]

Folglich muss als Eigenversorger derjenige angesehen werden, wer Strom verbaucht, welchen dieser in einer Stromerzeugungsanlage selbst erzeugt hat. Hierunter fallen auch diejenigen, welche den erzeugten Strom von einem Ort mithilfe des Netzes an einen anderen Ort transportieren und dort verbrauchen.[14]

cc. Keine Ausnahmen nach Abs. 2 - 4

Des Weiteren dürfen für das Bestehen des Anspruchs keine Ausnahmen greifen. Hierbei normieren die Abs. 2 bis 4 drei unterschiedliche Ausnahmetatbestände, nach denen eine Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage ausscheidet. Dabei enthält § 61 Abs. 2 EEG Ausnahmen für Neuanlagen. § 61 Abs. 3 EEG regelt Ausnahmen für neue Bestandsanlagen und § 61 Abs. 4 EEG statuiert Ausnahmen für alte Bestandsanlagen. Ausnahmetatbestände erfordern alle gemeinsam, dass eine Eigenversorgung nach § 5 Nr. 12 EEG vorliegt. Zu den Voraussetzungen dieser kann auf die Ausführungen bei Punkt A.. verwiesen werden. Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestellt.

Nachstehend werden die einzelnen Ausnahmetatbestände näher dargestsellt.

aaa. Kraftwerkseigenverbrauch

Nach § 61 Abs. 2 Nr. 1 EEG ist Strom von der Umlagepflicht ausgeschlossen, welcher in den Neben und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungsanlage zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird (Kraftwerkseigenverbrauch). Dabei ist die Definition des Kraftwerkseigenverbrauchs nach Willen des Gesetzgebers auf die Definition in § 12 Absatz 1 Nummer 1 StromStV gestützt. Beide Regelungen sind im Gleichlauf auszulegen.[15]

bbb. Inselanlagen

Auch ist der vom Eigenversorger erzeugte Strom nach § 61 Abs. 2 Nr. 2 EEG befreit, wenn der Eigenversorger weder unmittelbar noch mittelbar an ein Netz der öffentlichen Versorgung angeschlossen ist. Von dieser Regelung profitieren ausschließlich Erzeugungungsanlagen, durch welche sich der Eigenversorger vollständig, eigenverantwortlich ohne Vewendung des Netzes versorgt.[16]

Hinsichtlich der Frage, ob ein unmittelbarer bzw. mittelbarer Anschluss an das Netz besteht, stellt die Regelung auf den Eigenversorger und nicht auf die Eigenversorgungsanlage ab. Umso mehr ist es erstaunlich, dass die Gesetzesbegründung Fälle aufführt, in denen eine unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung der Eigenversorgungsanlage mit dem Netz der öffentlichen Versorgung vorliegt.[17]

Demnach gilt die Eigenversorgungsanlage als mittelbar mit dem Netz verbunden, wenn die Eigenversorgungsanlage vom Eigenversorger in ein nicht mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbundenes Netz eingegliedert ist und dieses wiederum mit dem öffentlichen Versorgungsnetz verbunden ist. Folglich greift diese Ausnahme dann nicht, wenn sich die Eigenversorgungsanlage und die hiermit versorgten Entnahmestellen auf den Betriebsgrundstücke befinden und direkt an einer Kundenanlage bzw. geschlossenen Verteilernetz angeschlossen sind.[18]

Demgegenüber ist die unmittelbare bzw. mittelbare Verbindung mit dem Netz der öffentlichen Verorgung bei frei beweglichen Eigenversorgungsanlagen zu verneien, welche lediglich zeitweise und kurzfristig mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden werden. Ebenso werden Eigenversorgungsanlagen, die bewegliche Verbraucher versorgen und regelmäßig an das Netz angeschlossen werden (z.B.Elektrofahrräder) nicht von dieser Regel erfasst.[19]

Insofern würde das Abstellen auf den Eigenversorger die Anwendung des Ausnahmetatbestandes dahingehend erschweren, dass es sich beim Eigenversorger um eine natürliche oder juristische Person handelt, welche nicht mit dem Netz verbunden werden kann. Aus diesem Grund wird es im Rahmen der Auslegung wohl auf die Anlagen des Eigenversorgers, (Eigenversorgungsanlage und die Entnahmestellen) ankommen. Doch würde dies wieder dazu führen, dass die eigenständige Stromversorgung auf Schiffen nicht mehr unter den Ausnahmetatbestand fallen würde, vorausgesetzt es sind weitere Eigenversorgungsanlagen bzw. Entnahmestellen mit dem Netz der öffentlichen Versorgung verbunden. Folglich kann man den Begriff des Eigenversorgers bei der Auslegung durch die Begriffe der Eigenversorgungsanlage und der im direkten, räumlichen Zusammenhang befindlichen Entnahmestellen auszutauschen.[20].

ccc. de-minimis-Regel

Auch ist Strom von der Umlagepflicht befreit, wenn dieser aus kleinen Anlagen stammt. Der Sinn dieser Regelung besteht darin, einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand zu verhindern. Hierfür ist zunächst notwendig, dass die Leistungsgrenze von 10 kW nicht überschritten wird. Hierbei wird auf die installierte Leistung der Anlage abgestellt. Gem. § 61 Abs. 2 Nr. 4 i.V.m. § 32 Abs. 1 S. 1 EEG sind allerdings mehrere einzelne Anlagen als eine Erzeugungsanlage anzusehen. Dies setzt voraus, dass diese:

  • sich auf demselben Grundstück oder sonst in unmittelbarer räumlicher Nähe befinden,
  • den Strom aus gleichartigen erneuerbaren Energien erzeugen,
  • den in ihnen erzeugten Strom nach den Regelungen dieses Gesetzes in Abhängigkeit von der Bemessungsleistung oder der installierten Leistung der Anlage finanziell gefördert wird und
  • innerhalb von zwölf aufeinanderfolgenden Kalendermonaten in Betrieb genommen worden sind

Im Unterschied zu den bereits behandelten Ausnahmentatbeständen, ist die de-minis- Grenze sowohl der Höhe nach wie auch zeitlich begrenzt. Hinsichtlich des Umfangs ist die Regelung auf 10 MWh pro Kalenderjahr begrenzt. Dies hat zur Folge, dass ausschließlich kleine Anlagen sich von der EEG-Umlage befreien lassen können. Demgegenüber greift die Befreiung ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme der jeweiligen Stromerzeugungsanlage für 20 Jahre, einschließlich dem Inbetriebnahmejahr.[21].

ddd. Neue Bestandanlagen

Des Weiteren entfällt die EEG-Umage für Strom aus neuen Bestandsanlagen gem. § 61 Abs. 3 EEG, wenn die dort genannten Vorausetzungen kumulativ vorliegen. Zunächst muss es sich um eine neue Bestandsanlage handeln. Nach Satz 2 wird unter einer neuen Bestandanlage jegliche Stromerzeugungsanlage verstanden, die:

  • der Letztverbraucher entweder vor dem 1. August 2014 als Eigenerzeuger unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 betrieben hat oder
  • vor dem 23. Januar 2014 nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigt oder nach einer anderen Bestimmung des Bundesrechts zugelassen worden ist, nach dem 1. August 2014 erstmals Strom erzeugt hat und vor dem 1. Januar 2015 unter Einhaltung der Anforderungen des Satzes 1 genutzt worden ist bzw.
  • eine Stromerzeugungsanlage nach den Nummern 1 oder 2 an demselben Standort erneuert, erweitert oder ersetzt, es sei denn, die installierte Leistung ist durch die Erneuerung, Erweiterung oder Ersetzung um mehr als 30 Prozent erhöht worden.

Damit der Strom aus einer neuen Bestandsanlage befreit werden kann, müssen zusätzlich die in § 61 Abs. 3 S. 1 EEG genannten Vorausetzungen erfüllt sein. Hiernach ist es erforderlich, dass der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt, den Strom selbst verbraucht und der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet wird, es sei denn, der Strom wird im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht.

eee. Alte Bestandsanlagen

Ferner entfällt die EEG-Umlage für Strom aus alten Bestandanlagen, die bereits vor dem 1. September 2011 in Betrieb genommen wurden, gem. § 61 Abs. 4 EEG, wenn die in Absatz 3 genannten Vorausetzungen kumulativ vorliegen, jedoch mit zwei Einschränkungen. Die erste Einschränkung bestimmt, dass die Anforderung den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird, nicht anwendbar ist.[22]

Die zweite Einschränkung ergibt sich daraus, dass für ältere Bestandsanlagen grundsätzlich nicht die Möglichkeit besteht, die Bestandsanlagen ohne Verlust dieser Qualifizierung zu erweitern, ersetzen oder zu erneuern. Solange durch die jeweilige Maßnahme die installierte Leistung nicht mehr als 30 % beträgt. Von diesem Grudsatz sieht jedoch § 61 Abs. 4 Nr. 2 EEG zwei Ausnahmen vor. So bleibt der Charakter einer Bestandsanlage erhalten, wenn es sich um ältere Verbundkraftwerke handelt. Dies sind solche Stromerzeugungsanlagen, welche bereits vor dem 1. Januar 2011 im Eigentum des Letztverbrauchers standen, der die Privilegierung nach Absatz 3 in Anspruch nimmt und die Stromerzeugungsanlagen auf dem Betriebsgrundstück des Letztverbrauchers errichtet wurden. Für alle sonstigen Fälle besteht die Erweiterungsmöglichkeit nur dann, wenn der erzeugte Strom tatsächlich im räumlichen Zusammenhang zur Erzeugungsanlage verbraucht wird.[23]

b. Voraussetzungen dem Umfang nach

Besteht der Zahlungsanspruch dem Grunde nach, kann der Übertragungnetzbetreiber grundsätzlich nach § 61 Abs. 1 S. 1 EEG vom Eigenversorger 30 % für Strom, der nach dem 31. Juli 2014 und vor dem 1. Januar 2016 verbraucht wird, verlangen. Danach erhöht sich der Anteil auf 35% und ab dem 1. Januar 2017 auf 40 % des verbrauchten Stroms. Dieser Anteil kann sich, soweit die Voraussetzungen nach § 61 Abs. 1 S.2 EEG vorliegen, auf 100 % erhöhen. Dies ist zum Einem dann der Fall, wenn die Stromerzeugungsanlage keine Anlage nach § 5 Nr.1 EEG ist. Gleiches gilt bei Stromerzeugungsanlagen, welche keine hocheffizienten KWK-Anlage im Sinne des § 53a Absatz 1 Satz 3 des Energiesteuergesetzes sind. Dabei müssen diese einen Monats- oder Jahresnutzungsgrad von mindestens 70 Prozent erreichen.

Im Umkehrschlusss bedeutet dies, dass eine verringerte EEG-Umlage dann anfällt, wenn es sich bei der Stromerzeugungsanlage um eine Anlage gem. § 5 Nr. 1 EEG handelt. Hierbei umfasst dieser Begrif nicht nur die Anlage als solche, sondern auch die Zwischenspeicher für EE-Strom. In diesem Zusammenhang und vor dem Hintergrund von § 61 Abs. 7 EEG stellt sich die Frage, ob der eigene erzeugte und verbraucte Strom auch unter die EEG-Umlagepflicht fällt, welcher zunächst zwischengespeichrt wird und zeitlich versetzt vom Eigenversorger verbaucht wird.[24]

In aller Regel kann der Übertragungsnetzbetreiber auch die reduzierte EEG-Umlage für zwischengespeicherten EE-Strom verlangen, denn die Einspeicherung ist als Letztverbrauch anzusehen. Doch fordert § 61 Abs. 7 EEG eine Zeitgleicheit zwischen Erzeugung und Verbrauch. Demnach ist für den Fall der Zwischenspeicherung zu prüfen, ob diese Voraussetzung auch in diesem Fall vorliegt. Vor dem Hintergrund, eine Schlechterstellung des zwischengespeicherten EE-Stroms zu verhindern, ist es notwendig, § 61 Abs. 7 EEG so zu deuten, dass statt auf die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch, auf die Gleichzeitigkeit von Ausspeicherung und Verbrauch abzustellen ist.[25].

Zum anderen erhöht sich die Beastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage auf 100 %, wenn der Letztverbaucher seine Meldepflichten nicht nach § 74, 75 EEG bis zum 31. Mai des Folgejahres nachkommt.

3. Verweisungsklausel

In § 61 Abs. 1 S. 4 EEG ist eine weitreichende Verweisungsklausel enthalten. Diese legt fest, dass die Vorgaben des EEG, welche für Stromlieferanten gelten, entsprechend auf Letztverbraucher anwendbar sind. Dies aber nur dann, wenn ein Zahlungsanspruch der Übertragungsnetzbetreiber besteht.

C. Weitere Vorschriften

Ferner enthält § 61 Abs. 5 EEG ein Auskunftsrecht der Übertragungsnetzbetreiber hinsichtlich der Datenbeschaffung zwecks Prüfung der Zahlungspflicht. Hierzu enthalten die Nummern 1 bis 3 die jeweiligen Informationsstellen. Zudem enthält § 61 Abs. 6 EEG die Anforderung, dass umlagepflichtiger Strom vom Letztverbraucher durch geeichte Messeinrichtungen zu erfassen ist.

Quellen:

[1] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegierung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393), Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Moench/Wagner/Schulz/Wrede, Rechtsfragen des Eigenverbrauchs und des Direktverbrauchs von Strom durch Dritte aus Photovoltaikanlagen, 30.April 2013, S. 6 ff., Herbold, jurisPR – UmwR 8/2014 Anm.1..
[2] BT-Drs. 176363, S. 42; Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, § 66, Rn. 120; Leitfaden der BNetzA zur Eigenversorgung - Konsultationsfassung v. 16. Oktober 2015, S. 18.
[3] Schuhmacher, in: BerlKommEEG2914, § 5, Rn. 72.
[4] BT-Drs. 16/8148, 38; BGH, NVwZ 2004, Seite 251; Panknin, EnWZ 2014, Seite 13 (ENWZ Jahr 2014 15); Salje, EEG 2012, 6. Aufl. 2012, § 3 Rn. 168; Oschmann, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 3. Aufl. 2011, § 3 Rn. 44; im Fall des Contractings siehe auch DIN 8930-5, 3.1.
[5] Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenver­sorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 – 366 (363).
[6] LG Hamburg, REE 2014, 42 (44); LG Hamburg, REE 2013, 185 (186), zustimmend: Klemm, REE 2013, 187 (187); Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegie­rung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[7] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegie­rung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (393).
[8] BGH, ZNER 2004, 182 (183); Clearingstelle-EEG, Empfehlung 2011/2/1 v. 29.9.2011, Rn. 69; etwas zurückhaltender: BGH, NVwZ 2004, 251, 252.
[9]Herz/Valentin, Direktvermarktung, Direktlieferung und Eigenver­sorgung nach dem EEG 2014 - Ein Überblick über den neuen Rechtsrahmen und die verschiedenen Optionen für die Vermarktung von Strom aus Erneuerbaren Energien, EnWZ, 2014, S. 358 - 366 (364).
[10] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegie­rung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[11] Moench/Lippert; Eigenversorgung im EEG 2014 - Neue Hürden für die Privilegie­rung selbst erzeugten Stroms, EnWZ, 2014, S. 392 – 398 (394).
[12] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416).
[13] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (416, 417).
[14] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417).
[15] BT-Drs. 18/1891, S.199.
[16] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[17] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[18] BR-Drs. 157/14, S. 230, Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (420).
[19] BR-Drs. 157/14, S. 230.
[20] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (419, 420).
[21] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (421).
[22] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[23] BT-Drs. 18/1891, S.199;Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (422).
[24] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (417), Wustlich: Das Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014, NVwZ 2014, S. 1113 - 1122 (1121), Herbold, jurisPR-UmwR 8/2014 Anm. 1.. 
[25] Geipel /Kermel, Die Belastung des Eigenstroms mit der EEG-Umlage nach dem EEG 2014; RdE 2014; S. 416 – 424 (418).

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