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Direktvermarktungsunternehmer



A. Begriff

Gem. § 3 Nr. 17 EEG, ehm. § 5 Nr. 10 EEG2014 handelt es sich beim Direktvermarktungsunternehmer um denjenigen, der von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein. Somit müssen folgende Kriterien für ein DMU vorliegen:

  1. Beauftragung mit Direktvermarktung
  1. Insoweit kein Letztverbraucher bzw. Netzbetreiber

1. Beauftragung mit Direktvermarktung

Das bei der Beauftragung zugrundeliegende Rechtsverhältnis, konkret das Beauftragungsverhältnis, wird nicht unter § 662 BGB erfasst. Vielmehr handelt der Direktvermarktungsunternehmer als Stellvertreter des Anlagenbetreibers mit allen rechtlichen Vorgaben der §§ 164 ff. BGB. Dieser kann demnach in der Funktion eines Handelsvertreters oder Handelsmarkler auftreten. Tritt er lediglich als Vermittler für das Direktvermarktungsgeschäft auf, so bleibt der Anlagenbetreiber direkter Vertragspartner des Letztverbrauchers. In aller Regel lässt sich der DMU den Anspruch auf die Marktprämie vom Anlagenbetreiber abtreten erhält auch direkt den Verkaufserlös.[1]

Nimmt der DMU hingegen den Strom kaufmännisch ab, so ist er als Eigenhändler beschäftigt. Hierbei übernimmt der DMU die im Direktvermarktungsprozess erhaltene Erzeugungskapazität in eigentumsgleicher Art in seine Vermögenssphäre und vereinbart mit dem Letztverbraucher den Kaufvertrag im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.[2]
Dabei ist eine ökonomische Betrachtung entscheidend. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Direktvermarktungsunternehmer Kaufmann nach HGB ist. [3]

2. Insoweit kein Letztverbraucher bzw. Netzbetreiber

Ferner verdeutlicht der letzte Halbsatz, dass der Direktvermarktungsunternehmer kein Letzverbraucher sein darf. Hierbei darf der Umfang des Verbots nicht so weit verstanden werden, dass der Direktvermarktungsunternehmer, selbst dann kein Letztverbraucher oder Netzbereiber sein darf, wenn dieser seinen eigenen erzeugten Strom direktvermarktet. Vielmehr bezieht sich dieses Verbot ausschließlich auf den Fall, in dem der Direktvermarktungsunternehmer den Strom verkauft. Dies bedeutet, derjenige agiert nur dann als Direktvermarktungsunternehmer, wenn er Strom aus einen anderen Anlage verkauft. Hierbei darf seine Person nicht mit der des Anlagebetreiber zusammenfallen.[4]

Auch wenn die Norm davon spricht, dass der DMU insoweit kein Letztverbraucher sein darf, ist dies dennoch möglich. Dieser Widerspruch wird erst dadurch ausgeräumt, wenn die Norm als klarstellend angesehen wird und zwar im Hinblick auf die energiewirtschaftlichen Marktrollen.[5]
Dabei wird der DMU als Mittler zwischen dem Anlagenbetreiber und dem Letztverbraucher eingesetzt. Hierbei sind zwei Varianten des Mitteilungsverhältnisses zu unterscheiden. Zum einem kann ein solches in der Beauftragung des DMU vorliegen. Zum anderen kann dies durch die kaufmännische Abnahme des Stroms gegeben sein.[6]

B. Sinn und Zweck

Dabei bleibt nach dem Gesetz jedoch die Direktvermarktung grundlegende Aufgabe der Anlagenbetreiber. Diesen ist es dennoch möglich, die Abwicklung und Ausführung einem Direktvermarktungsunternehmen zu übertragen bzw. diesen den Strom als Stromhändler zu verkaufen. Eine solche Fallkonstelation ist vor allem bei kleinen Anlagenbetreibern denkbar. Diesen ist es in der Regel nicht möglich Dritte für einen Verkauf sachkundig auszusuchen.[7] Schließlich besteht für den Anlagenbetreiber nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 EEG jederzeit die Möglichkeit seinen Direktvermarktungsunternehmer zu wechseln.

Quellen:

[1] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 46.
[2] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 47.
[3] BR-Drs. 157/14, S. 161/165.
[4] BR-Drs. 157/14, S. 161/165, Salje, EEG 2014, § 5 , Rn. 47.
[5] BeckOK EEG/Sösemann EEG 2014 § 5 Nr. 10 Rn. 8.
[6] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 45.
[7] Salje, EEG 2014, § 5, Rn. 45.


CategoryEnergierechtLexikon
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