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Direktvermarktungsunternehmer


Gem. § 5 Nr. 10 EEG handelt es sich beim Direktvermarktungsunternehmer um denjenigen, der von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein.

Dabei bleibt nach dem Gesetz jedoch die Direktvermarktung grundlegende Aufgabe der Anlagenbetreiber. Diesen ist es dennoch möglich, die Abwicklung und Ausführung einem Direktvermarktungsunternehmen zu übertragen bzw. diesen den Strom als Stromhändler zu verkaufen. In diesem Fall ist jedoch notwendig, dass der Direktvermarktungsunternehmer den Strom kaufmännisch abnimmt. Dabei ist eine ökonomische Betrachtung entscheidend. Auch kommt es nicht darauf an, ob der Direktvermarktungsunternehmer Kaufmann nach HGB ist.

Ferner verdutlicht der letzte Halbsatz, dass der Direktvermarktungsunternehmer kein Letzverbraucher oder Netzbetreiber sein darf. Hierbei darf der Umfang des Verbots nicht so weit verstanden werden, dass der Direktvermarktungsunternehmer, selbst dann kein Letztverbraucher oder Netzbereiber sein darf, wenn dieser seinen eigenen erzeugten Strom direktvermarktet. Vielmehr bezieht sich dieses Verbot ausschließlich auf den Fall, in dem der Direktvermarktungsunternehmer den Strom verkauft.
Dies bedeutet, derjenige agiert nur dann als Direktvermarktungsunternehmer, wenn er Strom aus einen anderen Anlage verkauft. Hierbei darf seine Person nicht mit der des Anlagebetreiber zusammenfallen.

Schließlich besteht für den Anlagenbetreiber nach § 20 Abs. 3 Nr. 1 EEG jederzeit die Möglichkeit seinen Direktvermarktungsunternehmer zu wechseln.


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