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Direktvermarktungsunternehmer
Gem. § 5 Nr. 10 EEG handelt es sich beim Direktvermarktungsunternehmer um denjenigen, der von dem Anlagenbetreiber mit der Direktvermarktung von Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas beauftragt ist oder Strom aus erneuerbaren Energien oder aus Grubengas kaufmännisch abnimmt, ohne insoweit Letztverbraucher dieses Stroms oder Netzbetreiber zu sein.
Dabei bleibt nach dem Gesetz jedoch die Direktvermarktung grundlegende Aufgabe der Anlagenbetreiber. Grundsätzlich ist es dem Anlagenbetreiber dennoch möglich die Abwicklung und Ausführung einem Direktvermarktungsunternehmen zu übertragen bzw. diesem den Strom als Stromhändler zu verkaufen. In diesem Fall ist jedoch notwendig, dass der Direktvermarktungsunternehmer den Strom kaufmännisch abnimmt. Dabei ist eine ökonomische Betrachtung entscheidend.
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