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Auspeisekapazität
in Arbeit
A. Begriff
Als Ausspeisekapazität wird gem. § 3 Nr. 1a EnWG im Gasbereich das maximale Volumen pro Stunde in Normkubikmeter, das an einem Ausspeisepunkt aus einem Netz oder Teilnetz insgesamt ausgespeist und gebucht werden kann, bezeichnet. Diese Begriffsbestimmung beschränkt sich hinsichtlich des maximalen Volumens auf eine gaswirtschaftrliche Maßeinheit. Allerdings handelt es sich bei der Kapazität um einen grundlegenden Begriff in der Energiewirtschaft. Diese ist u.a. als bereitzuhaltende Leistung im Stromsektor wie auch im Gassektor von Bedeutung. Insofern ist der vom Gesetzgeber gewählte Begriff nicht problemlos dahingehend zu verstehen, dass sich dieser auschließlich auf den Gasbereich beziehen soll. Dies wird erst dadurch deutlich, wenn man sieht, dass die Ausspeisekapazität bei der Ausgestaltung des Zugangs zu den Gasnetzen nach § 20 Abs. 1b EnWG von Relevanz ist. Ferner kann Ausspeisekapazität nur an den Ausspeisepunkten vorgehalten werden. An Netzkoppelungspunkten ist dies nicht möglich.
Vom Begriff der Ausspeisekapazität ist zum einem der vergleichbare Begriff der Ausspeiseleistung abzugrenzen. Anders als bei der Ausspeisekapazität handelt sich gem. § 2 Nr. 3 GasNZV nicht um das technische Maximalvolumen, sondern um die gebuchte Ausspeisekapazität. Zum anderen ist in diesem Zusammenhang auch die Einsspeisekapazität zu unterscheiden.
B. Bereitstellung von Ausspeisekapazitäten
1. Allgemeines
Zur Ausgestaltung des Zugangs zum Gasnetz werden Betreiber von Gasversorgungsnetzen gem. § 20 Abs. 1b S. 1 EnWG verpflichtet Einspeise- und Ausspeisekapazitäten anzubieten. Der Wortlaut ist hinsichtlich des von dieser Verpflichtung erfassten Personenkreis nicht eindeutig. So kann hieraus nicht klar gefolgert werden, ob diese Verpflichtung jeden einzelnen Netzbetreiber trifft oder diese als Einheit. Legt man die Systematik des Abs. 1b, isnb. die Sätzte 2 und 3 zugrunde, dann sind wohl die Betreiber der Gasversorgungsnetze als Einheit, Adressat der Verpflichtung.
2. Eigennständiger Gebrauch und Handhabarkeit von Kapazitätsrechten
3. Weitergabe von Kapazitätsrechten
4. Umsetzung in der Praxis
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