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Abnahme i. S. d. § 11 Abs. 1 EEG



in Arbeit


Mit dem Begriff der Abnahme werden alle tatsächlichen physikalischen Vorgänge erfasst, die notwendig sind um den Strom aus der Anlage in das Netz zu transportieren. Diese stellt eine Dauerverpflichtung da. Hinsichtlich der Kriterien Leistung / elektrische Arbeit ist diese generell nicht beschränkt.

Quelle: Cosack, in: Frenz/Müggenborg, EEG 3. Aufl. 2013, § 8, Rn. 19.


CategoryEnergierechtLexikon
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