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Haftung des EVTZ und seiner Mitglieder
Die Haftung des EVTZ wird in Art. 12 EVTZ-VO geregelt. Grundsätzlich haftet der EVTZ für seine Schulden selbständig (Art. 12 Abs. 2 EVTZ-VO). Wird die Haftung desBesonderes gilt nur, wenn die Aktive für die Begleichung der Schulden nicht ausreichen. Hier weichen das polnische und das deutsche Recht voneinander ab.
1. Polnisches Recht
Nach Art. 19 EVTZG haften weder der Fiskus noch die Kommunen und andere kommunale und staatliche juristischen Personen für die Verbindlichkeiten des EVTZ. Dies entspricht den Regelungen von Art. 49 SamGminU, Art. 49 SamPowU, Art. 69 SamWojU und Art. 40 polZGB. Dieser Haftungsausschluss ist nach Art. 12 Abs. 2 UA 2 EVTz-VO zulässig.
2. Deutsches Recht
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