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Verwendete Literatur:
- Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online
- Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung

- Kruse, Wärmelieferungsverträge (Contracting) in der notariellen Praxis, RNOTZ 2011, 65 - 86

A. Allgemeines

Energie-Contracting stellt eine Erscheinungsform der Energiedienstleistungen dar (vgl. Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht, Rn. 3).

In der DIN 8930 Teil 5 (Contracting) wird Contracting als die zeitlich und räumlich abgegrenzte Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung und -lieferung auf einen Dritten definiert. Dieser handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Arten des Contractings stellen Energieliefer-, Einspar-, Finanzierungs-Contracting sowie das technische Anlagenmanagement dar.

Auch für das Energie-Contracting gibt es einige spezielle Rechtsgrundlagen, jedoch sind diese eher allgemein gehalten. Gesetzliche Vorgaben sind vor allem dann zu erfüllen, wenn es sich um bestimmte Arten des Energie-Contracting handelt (beispielsweise die Vorgaben der Wärmelieferverordnung im Falle von Wärmelieferverträgen bei einer Umstellung nach § 556c BGB).


B. Vertragsgestaltung

Der Kern des Energie-Contracting besteht weniger aus gesetzlichen Ansprüchen, sondern liegt vor allem im reinen Privat- bzw. Vertragsrecht. Im Vordergrund steht damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die nachfolgende Ausarbeitung widmet sich daher vordergründig der Gestaltung von Energiedienstleistungsverträgen.

Aufgrund der Komplexität der möglichen Konstellationen und Regelungen kann an dieser Stelle keine vollständige Darstellung der Vertragsgestaltung im Bereich des Energie-Contracting erreicht werden. Vielmehr soll die nachfolgende Checkliste dem Überblick und dem Einstieg in die Gestaltung eines Energiedienstleistungsvertrages dienen, wobei die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles bei der Vertragsgestaltung stets zu berücksichtigen sind.


C. Checkliste für einen Energie-Contracting-Vertrag

I. Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Fall eines Energiedienstleistungs-Vertrages Formfreiheit. Jedoch empfiehlt es sich, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit, stets einen schriftlichen Vertrag abzuschließen (siehe § 15 – 3 VfW-Mustervertrag).

Im Vertrag sind zunächst die beiden Vertragsparteien präzise zu nennen und eine kurze Erläuterung des Ziels (Präambel) und der groben Vertragsstruktur durchzuführen (siehe § 1 VfW-Mustervertrag).

Auch das Vertragsobjekt muss ausdrücklich vertraglich erfasst werden. Das Vertragsobjekt ist das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht werden soll. Dabei sind Bezeichnung und Lage, sowie Eigentumsverhältnisse am Versorgungsobjekt zu erfassen (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 698 und § 2 - 1 VfW-Mustervertrag). Des Weiteren muss der Vertragsgegenstand geregelt werden (siehe § 2- 2 VfW-Mustervertrag).

Der Auftraggeber, sowie der Auftragnehmer sollten jeweils Projektverantwortliche benennen, die für die Angelegenheiten des Vertrags zuständig sind. Die Benennung sollte der Schriftform bedürfen. Die Projektverantwortlichen treten als rechtsgeschäftliche Vertreter der jeweiligen Partei auf und sind ebenfalls berechtigt, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen. Zusätzlich sollte die Dauer der Vertretertätigkeit festgelegt werden (siehe § 3 VfW-Mustervertrag).

Wenn der Auftragnehmer geeignete Dritte zur Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen möchte, muss dies ebenfalls vertraglich fixiert werden. Dem Auftraggeber sollte jedoch eine Möglichkeit der Ablehnung des vom Auftragnehmer benannten Nachunternehmers aus wichtigem Grund eingeräumt werden (siehe § 4 VfW-Mustervertrag).

Zudem sind auch bei Abschluss eines Energiedienstleistungs-Vertrages stets die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu beachten (siehe Hack, Energie-Contracting, Rdnr. 41). Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob es sich um AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Falls ja, muss stets beachtet werden, dass diese Klauseln in den Vertrag einbezogen werden und sie zudem wirksam (§§ 307 ff. BGB) sind.
Hierzu spielt im Hinblick auf Unternehmen als Vertragspartner insbesondere die Inhaltskontrolle des § 307 BGB eine Rolle, das heißt eine Klausel ist dann unwirksam, wenn der Vertragspartner durch diese entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB).
Ist der Vertragspartner kein Unternehmen, so finden gemäß § 310 Abs. 2 S. 1 BGB die § 308 BGB und § 309 BGB zudem auch dann keine Anwendung, wenn es sich um Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz handelt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen.
Praktische Relevanz ergibt sich hierdurch insbesondere in Fällen, in denen beispielsweise ein Mehrfamilienhaus im Rahmen von Energie-Contracting nicht nur mit Wärme, sondern auch mit Strom versorgt wird und hierzu mit den Bewohnern jeweils ein eigener Vertrag geschlossen wird. Dem Contractor (der in der Regel in dieser Konstellation kein Grundversorger ist) bleibt hier die Wahl, ob er den Vertrag an den Regelungen der StromGVV und NAV oder unter Beachtung der Vorgaben der § 308 BGB, § 309 BGB ausrichtet. Sollen die StromGVV und die NAV Anwendung finden, so müssen sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. (Ausführlicher zur AGB-Kontrolle bei Energie-Contracting, siehe Hack, Rn. 41 ff., sowie zur Einbeziehung der StromGVV und NAV Rn. 706).

Allgemein zur AGB-Kontrolle siehe auch Artikel in der Wissensdatenbank oder im Strukturbaum.

II. Gegenstand der Anlage

Die Energieerzeugungsanlage ist die wichtigste Voraussetzung für eine Leistungserbringung des Energiedienstleisters. Daher birgt die Energieerzeugungsanlage an sich viele regelungsbedürftige Inhalte.


  • 1. Art und Funktionsweise der Anlage
Zunächst muss sich auf die Art der Anlage und deren Funktionsweise geeinigt werden.


  • 2. Übernahme, Eigentum an der Anlage
Die die Energieerzeugungsanlage betreffenden Eigentumsverhältnisse sind sehr umstritten. Ist die Anlage als ein wesentlicher Bestandteil des Grundstücks i.S.d. § 93 BGB und § 94 BGB anzusehen, würde der Kunde mit deren Einbau automatisch Eigentümer der Anlage. Hierüber streiten sich allerdings Literatur und Rechtsprechung (ausführlich hierzu Hack, Energie-Contracting, Rn. 193 ff.).

Es sollte daher unbedingt vertraglich vereinbart werden, ob das Eigentum an technischen Anlagen, Geräten oder Sachen, die der Auftragnehmer anliefert oder auf sonstige Weise in das Vertragsobjekt einbringt auf den Auftraggeber übergeht oder nicht.


  • 3. Versorgungspflicht
Weiterhin muss die Versorgungspflicht des Energiedienstleisters ausdrücklich bestimmt werden. Dazu gehört die Energieart und der Umfang der Energielieferung, sowie Energieeigenschaften, der Übergabepunkt, die Messung der gelieferten Energie, Abgrenzung der Kundenanlage zur Energiedienstleisteranlage, sonstige Leistungspflichten, wie bspw. die Instandhaltung der Kundenanlage und Einschränkungen der Leistungspflicht, z.B. beim Ausfall eines Vorlieferanten (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 700).


  • 4. Abnahmepflicht
Im Gegenzug besteht für den Kunden die Pflicht, die vom Energiedienstleister gelieferte Energie abzunehmen. Die Menge ist dabei dem Bedarf des Objekts und seiner Nutzer (Kunden) angepasst (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 85.).
Die Abnahmepflicht sollte abgesichert werden durch die Übertragung auf einen Rechtsnachfolger oder eine dingliche Absicherung (siehe dazu unten Kapitel VII. Sicherung). Weiterhin müssen die vom Kunden zu stellende Sicherheiten sowie Anlagen (bspw. Verteilanlage, Tankanlage, Anschlüsse an Versorgungs- und Entsorgungsleitungen, etc.) festgeschrieben sein.

  • 5. Preis/Vergütung
Der Auftragnehmer erhält vom Auftraggeber stets eine Vergütung für seine Leistungen. Die Preisbildung weist jedoch erhebliche Unterschiede bei den verschiedenen Contracting-Arten auf. Allgemein kann aber gesagt werden, dass die Preise stets transparent und vollständig dargestellt werden müssen.
Dies bezieht sich auf die Preisbestandteile (Grund-/Leistungspreis, Arbeitspreis und Messpreis beim Energieliefer-Contracting, siehe ausführlich Hack, Energie-Contracting, Rn. 116 ff.), die Preisbildung und ggf. Preisänderungsklauseln (siehe Kapitel III - 6.), den Zeitpunkt der Preisanpassung und die Preisänderung bei geänderten oder neuen Abgaben oder anderen gesetzlich auferlegten Belastungen (siehe Hack, Energie-Contracting, Rdnr. 702).

Vertraglich fixiert werden müssen außerdem der Zeitpunkt des Beginns der Zahlung und die Fälligkeit (siehe § 7 - 2 VfW-Mustervertrag).

  • 6. Preisanpassungsklausel
Aufgrund der i.d.R. langen Laufzeiten der Energiedienstleistungsverträge empfiehlt es sich eine Klausel in den Vertrag aufzunehmen, die eine automatische Anpassung des Preises bei Veränderung bestimmter, durch die Vertragsparteien festgelegter, Bezugsgrößen vorsieht (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 129).

Als Faktoren für eine Preisanpassungen können beispielsweise dienen:
    • Entwicklung der Brennstoffkosten
    • Entwicklung des tariflichen Stundenverdienstes im Energieversorgungsbereich

Wichtig hierbei ist, den für den Basiswert jeweils zugrunde liegenden Index vertraglich genau festzuhalten.

Fehlt eine Preisanpassungsklausel, so ist es dem Contractor während der gesamten Laufzeit nicht möglich, steigende Preise auf den Kunden umzulegen.

Unbedingt zu beachten ist daher auch, dass die Preisanpassungsklausel zulässig ist, wobei dies bei vorformulierten Verträgen ebenfalls nach den Vorgaben der AGB-Kontrolle zu bewerten ist. Verstößt die Preisanpassungsklausel beispielsweise gegen die Billigkeitskontrolle des § 315 BGB, so ist sie gemäß § 307 BGB unwirksam.
Im Ergebnis führt auch das dazu, dass eine Preisanpassung während der gesamten Laufzeit nicht möglich ist.

(Ausführlich zur besonderen Problematik der Preisanpassung: siehe Artikel über Energielieferverträge oder auch § 5 des Mustervertrags Wärmelieferungsvertrag in Hack, Energie-Contracting, Rn. 709)

III. Abrechnung

Die Regelung der Abrechnung steht den Vertragsparteien grundsätzlich frei. Bei kleineren und mittleren Anlagen ist es üblich, eine jährliche Abrechnung durchzuführen, bei größeren Anlagen wird dagegen meist monatlich abgerechnet. Eine gesetzliche Frist, wann die Abrechnung erfolgen muss, existiert nicht (siehe ausführlich dazu Hack, Energie-Contracting, Rn. 170, 179 ff.).

Weiterhin sollte eine Regelung getroffen werden, wie Laufzeiten des Contracting-Vertrages behandelt werden, die nicht identisch mit dem Kalenderjahr sind (siehe § 6 -8 VfW-Mustervertrag) und ob die Abrechnung nur gegenüber dem Vertragspartner selbst oder auch gegenüber dessen Vertragspartnern (z.B. Mietern) erfolgen soll (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 703).

IV. Wartung der Anlage

Um die Funktionsfähigkeit der Anlage über die gesamte Vertragslaufzeit zu gewährleisten, ist deren regelmäßige Wartung und ggf. Instandhaltung erforderlich. Es sollte daher im Energiedienstleistungsvertrag festgehalten werden, welche Vertragspartei (regelmäßig der Contractor) für die laufende Überprüfung verantwortlich ist, wer die Kosten hierfür zu tragen hat und wie bei festgestellten Mängeln zu verfahren ist.

Daneben sollte der Vertrag eine Vereinbarung enthalten, die dem Contractor Zutritt zum Grundstück und zum Gebäude zusichert, soweit dies für die Durchführung der Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten notwendig ist (siehe § 7 Mustervertrag Wärmelieferungsvertrag in Hack, Energie-Contracting, Rn. 709; § 6 - 7 VfW-Mustervertrag).

V. Haftung

Regelungen hinsichtlich Gewährleistung und Auswirkungen von Leistungsstörungen und Versorgungsunterbrechung und der Haftung für hieraus resultierende Schäden sind notwendig, um langwierige Rechtsstreitigkeiten und hohe finanzielle Risiken zu vermeiden.
Zur Haftungsbegrenzung dienen neben einem Höchstbetrag der Haftungssumme beispielsweise auch die Vereinbarung von Mitwirkungspflichten des Kunden und daraus resultierende Schadensersatzansprüche.

(Weitere Gestaltungsmöglichkeiten insbesondere zum Einspar-Contracting siehe § 11 VfW-Mustervertrag; ausführlich zur Haftungsbegrenzung siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 316 ff.).

In diesem Zusammenhang sollten auch Vereinbarungen hinsichtlich der vom Energiedienstleister abzuschließenden Versicherungen getroffen werden
(siehe § 12 VfW-Mustervertrag; § 8 des Mustervertrags Wärmelieferungsvertrag in Hack, Energie-Contracting, Rn. 709).

VI. Sicherung

Aufgrund der hohen Investitionskosten ist es für den Contractor von besonderer Bedeutung, den Betrieb der Anlage über die Dauer der kalkulierten Gesamtlaufzeit sicherzustellen.
Hierbei gibt es verschiedene Aspekte die bei der Vertragsgestaltung berücksichtigt werden sollten.

Da der Contractor die Finanzierungskosten übernimmt, sollte der Vertrag zum einen regeln, dass die Energieerzeugungsanlage im Eigentum des Contractors verbleibt und nicht durch den Einbau in das Eigentum des Grundstückseigentümers übergeht (siehe oben Kapitel II - 2; hierzu ausführlich Hack, Energie-Contracting, Rn. 194 ff.).

Hierzu erfolgt neben der vertraglichen Absicherung üblicherweise auch die Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit (§ 1090 BGB) am Vertragsobjekt, die dem Contractor das Recht zur Nutzung und Betretung des Grundstückes einräumt und den Grundstückseigentümer verpflichtet, seinen Energiebedarf nicht durch eigene Stromerzeugung oder den Bezug bei einem Dritten zu decken (siehe Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht,Rn. 62).
Die Bestellung einer solchen Grunddienstbarkeit in Verbindung mit dem Energiedienstleistungsvertrag hat zudem zur Folge, dass die Anlage trotz des Einbaus in das Gebäude gemäß § 95 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht zu einem wesentlichen Bestandteil des Grundstücks wird (Scheinbestandteil) und somit auch nicht dem Eigentum des Grundstückseigentümers zuzurechnen ist (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 215; Kruse: Wärmelieferungsverträge (Contracting) in der notariellen Praxis, RNotZ 2011, 65 (84)).

Zum anderen sollte der Vertrag Regelungen hinsichtlich der Möglichkeit und den Folgen einer Veräußerung des Investitionsobjektes enthalten.
In diesem Zusammenhang ist es zudem sinnvoll, die Voraussetzungen für eine mögliche Übernahme des Vertrages durch den Erwerber des Vertragsobjektes sowie Sonderkündigungsoptionen und Entschädigungsleistungen für den Fall, dass es nicht zu einer vorzeitigen Vertragsbeendigung kommt, zu vereinbaren (siehe § 9 VfW-Mustervertrag).

VII. Vertragslaufzeiten

Da beim Energie-Contracting der Energiedienstleister die Investitionskosten der Energieversorgungsanlagen trägt, sind lange Vertragslaufzeiten notwendig, um die Amortisation der Kosten für die Errichtung der Anlage zu sichern.
Damit diese lange Laufzeit von teilweise bis zu 20 Jahren wirksam vereinbart werden kann, muss eine Individualabrede gem. § 305 b BGB darüber getroffen werden (siehe ausführlich Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht, Rn. 72 ff.).

Weiterhin müssen sowohl Beginn, als auch Ende des Vertrages geregelt werden. Für den Fall, dass beispielsweise der vereinbarte Lieferbeginn nicht eingehalten wird, müssen Kündigungsmöglichkeiten und/oder Vertragsstrafen in den Vertrag einbezogen werden (siehe auch §§ 14, 15 VfW-Mustervertrag; sowie Hack, Energie-Contracting, Rn. 705).

VIII. Risikoverteilung

Das Energie-Contracting birgt stets Risiken, die von einer der beiden Parteien übernommen werden müssen. Der Energiedienstleister trägt dabei das Risiko der richtigen Anlagendimensionierung, der ordnungsmäßen Errichtung der Anlage, der Finanzierung, der Reparatur/ des Ersatzes und des effizienten Betriebs. Der Kunde übernimmt Risiken, die zum einen sein Verbrauchsverhalten betreffen, zum anderen die nicht vom Kunden bzw. Energiedienstleister kalkulierbaren Klima- und Brennstoffpreisrisiken (siehe Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht, Rn. 64 f.).

IX. Finanzierung

Die Finanzierung der Anlage liegt grundsätzlich beim Energiedienstleister. Dabei kann die Möglichkeit der Weitergabe von Eigentum an Finanzinstitute (Forfaitierung) oder sonstige Belastungen vertraglich fixiert werden (siehe § 10 VfW-Mustervertrag).

X. Umstellung gem. § 556c BGB

Eine Besonderheit im Energie-Contracting stellt die Umstellung auf Wärmelieferung in bestehenden Mieterverhältnissen dar, welche am 01.07.2013 neu geregelt wurde. In § 556c BGB sind die Grundzüge und in der Wärmelieferverordnung die Details der Regelung festgesetzt. In Bezug zur Vertragsgestaltung sind die Vorgaben in der WärmeLV einzuhalten (§§ 2 ff. Wärmelieferverordnung).

XI. Besonderheiten beim Einspar-Contracting

Im Rahmen des Einspar-Contractings soll insbesondere durch technische Innovationen (beispielsweise durch die Vornahme von Wärmedämmungen oder den Einbau einer neuen Anlage) der Energieverbrauch langfristig gesenkt werde. Von dem hierdurch entstehenden Einsparpotential profitiert der Kunde, in dem diesem vom Contractor eine vertraglich garantierte Energieeinsparung zugesagt wird. Der Kunde zahlt hierfür eine feste Vergütung an den Contractor, der wiederum die Investitionen tätigt und die hierfür notwendigen Kosten trägt. Alles, was über die dem Kunden garantierte Energieeinsparung hinaus an benötigter Energie eingespart werden kann, ist der Gewinn des Contractors. Es entsteht somit eine Win-Win-Situation.

In der Vertragsgestaltung ergeben sich hierbei ein paar Besonderheiten:


  • 1. Zwei-Stufen

Nachdem vor Vertragsabschluss bereits in einer Grobanalyse durch die Ermittlung einer Einsparprognose die prinzipielle Wirtschaftlichkeit der Investition überprüft wurde, erfolgt vor der Vornahme der eigentlichen Investition im Rahmen einer s.g. Feinananlyse (Stufe 1) die Feststellung, ob das in der Grobanalyse prognostizierten Einsparpotential auch durch bei einer detaillierteren Betrachtung bestätigt werden kann (Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht, Rn.262).

Vertraglich sollte dabei geregelt werden, auf welcher Grundlage und unter welchen Bedingungen die Feinanalyse durchzuführen ist, inwieweit Konsultations- und Mitwirkungspflichten bestehen, innerhalb welcher Frist das Ergebnis bekanntgegeben werden muss und insbesondere auch, wer die Kosten der Analyse zu tragen hat (siehe § 5 – 1 f., § 5 – 6 f. VfW-Mustervertrag).

Geregelt werden sollte auch, ob bei positiver Feinanalyse die Verpflichtung zur Durchführung von Stufe 2 besteht bzw. welche Kündigungsmöglichkeiten – in Abhängigkeit einer Bestätigung oder Nichtbestätigung der Grobanalyse - bestehen (siehe § 5 – 3 bis § 5 – 5 VfW-Mustervertrag).

Zeigt die Feinanalyse, dass die Investition die angestrebte Einsparprognose erfüllen kann, so erfolgt Stufe 2, das heißt die eigentliche Durchführung der in der Feinanalyse angegebenen Energiesparmaßnahmen zum Zweck der Realisation der prognostizierten Einsparung.
Die Vertragsparteien vereinbaren hierzu üblicherweise, welche konkreten Investitionen zu tätigen sind, in welchem Volumen diese Investitionen erbracht werden, welche Folgen die Nichteinhaltung dieser Vereinbarungen hat und wie die hieraus resultierenden Ansprüche geltend gemacht werden können. Darüber hinaus ist es sinnvoll Regelungen dahingehend zu treffen, wie das Investitionsvolumen und die –struktur nachgewiesen werden müssen und inwieweit dem Contractor bei der Durchführung der Energiesparmaßnamen ein Ermessenspielraum eingeräumt werden soll (siehe § 6 – 1 bis § 6 – 5 VfW-Mustervertrag).

  • 2. Einspargarantie

Vertraglich fixiert wird ein Garantieversprechen seitens des Contractors, durch welches dem Kunden zugesichert wird, seine Energiekosten während der Gesamtlaufzeit des Vertrages in einem zuvor bestimmten Umfang zu senken.
Im Vertrag wird hierzu aufgenommen, welche Bezugsgröße für die Einspargarantie herangezogen wird, welcher Betrag je Abrechnungszeitraum eingespart werden soll und welchem Zeitraum ein Abrechnungszeitraum entspricht (siehe § 6 – 6.1 f., § 6 - 8 VfW-Mustervertrag).

Vereinbart wird zudem, nach welchen Grundsätzen und Berechnungsvorschriften der jeweilige Einsparbetrag berechnet werden soll, welche Änderungen hierbei zu berücksichtigen sind, unter welchen Bedingungen Bauunterhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen zur Erhaltung bzw. Verbesserung des Einsparbetrages durchzuführen sind oder auch welche Mitwirkungspflichten sich für den Kunden ergeben (siehe § 8 - 1 bis § 8 – 4, § 8 – 6 bis § 8 - 8 VfW-Mustervertrag).

Geregelt werden sollte in diesem Zusammenhang auch, wie die Einhaltung des Garantieversprechens ermittelt wird und welche Folgen sich aus der Erfüllung oder Nichterfüllung der Einspargarantie ergeben (siehe § 8 - 5 VfW-Mustervertrag).

Die Vereinbarung einer Einspargarantie macht die Aufnahme einer Preisanpassungsklausel (siehe oben Kapitel II - 6) in den Vertrag nicht wirkungslos. Die Garantie wirkt vielmehr dahingehend, dass man auch bei steigenden Energiepreisen den vereinbarten Umfang der Einsparung im Vergleich zu alternativen Bezugsmethoden erhält.

XII. Schlussbestimmungen

Am Vertragsende sind allgemeine Schlussbestimmungen zu treffen (siehe § 19 VfW-Mustervertrag).

Sind Teile des Vertrages unwirksam so ist gemäß § 139 BGB grundsätzlich zu ermitteln, ob der Vertrag durch die Parteien auch dann abgeschlossen worden wäre, wenn die nun unwirksame Klausel von Anfang an nicht Vertragsbestandteil gewesen wäre. Verneint man dies, so wäre das gesamte Rechtsgeschäft nichtig.
Den wichtigsten Regelungspunkt stellt daher wohl die Salvatorische Klausel dar. Diese regelt, dass der übrige Vertrag grundsätzlich auch dann wirksam bleibt, wenn einzelne Bestimmungen des Vertrags unwirksam sind. Problematisch ist hier allerdings, dass nicht alle Teile des Vertrags die gleiche Wertigkeit haben und ggf. für eine Partei von grundlegender Bedeutung sind (beispielsweise stellt die Sicherung einen sehr wichtigen Vertragsteil für den Contractor dar). Vertraglich kann hierzu fixiert werden, dass sich die Parteien zur Vereinbarung einer wirksamen Bestimmung verpflichten, die der unwirksamen Klausel wirtschaftlich am nächsten kommt.
Eine ähnliche Regelung sollte auch für den Fall einer unbeabsichtigten Regelungslücke getroffen werden. (siehe § 19 – 1 und 19 - 2 VfW-Mustervertrag)

Zusätzlich kann eine Geheimhaltungsvereinbarung (siehe § 17 VfW-Mustervertrag) und die Vereinbarung eines externen Mediators, des Gerichtsstands und des Rechtsstatuts (siehe § 18 VfW-Mustervertrag) getroffen werden.
Des Weiteren sollte die Publikation, Nebenabreden, Schriftformerfordernis, Anlagen und Vertragsbestandteile geregelt werden.












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