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Verwendete Literatur:
- Danner/Theobald, Energierecht, Contracting, bei beck-online
- Hack, Energiecontracting, Energiedienstleistungen und dezentrale Energieversorgung


A. Allgemeines

Energie-Contracting stellt eine Erscheinungsform der Energiedienstleistungen dar (vgl. Hack, in: Danner/Theobald, Energierecht, Rn. 3).

In der DIN 8930 Teil 5 (Contracting) wird Contracting als die zeitlich und räumlich abgegrenzte Aufgabenübertragung der Energiebereitstellung und -lieferung auf einen Dritten definiert. Dieser handelt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung.
Arten des Contractings stellen Energieliefer-, Einspar-, Finanzierungs-Contracting sowie das technische Anlagenmanagement dar.

Auch für das Energie-Contracting gibt es einige spezielle Rechtsgrundlagen, jedoch sind diese eher allgemein gehalten. Gesetzliche Vorgaben sind vor allem dann zu erfüllen, wenn es sich um bestimmte Arten des Energie-Contracting handelt (beispielsweise die Vorgaben der Wärmelieferverordnung im Falle von Wärmelieferverträgen bei einer Umstellung nach § 556c BGB).


B. Vertragsgestaltung

Der Kern des Energie-Contracting besteht weniger aus gesetzlichen Ansprüchen, sondern liegt vor allem im reinen Privat- bzw. Vertragsrecht. Im Vordergrund steht damit der Grundsatz der Vertragsfreiheit. Die nachfolgende Ausarbeitung widmet sich daher vordergründig der Gestaltung von Energiedienstleistungsverträgen.


C. Checkliste für einen Energie-Contracting-Vertrag

I. Vorbemerkung

Aufgrund der Komplexität der möglichen Konstellationen und Regelungen kann an dieser Stelle keine vollständige Darstellung der Vertragsgestaltung im Bereich des Energie-Contracting erreicht werden. Vielmehr soll die nachfolgende Checkliste dem Überblick und dem Einstieg in die Gestaltung eines Energiedienstleistungsvertrages dienen, wobei die individuellen Besonderheiten des Einzelfalles bei der Vertragsgestaltung stets zu berücksichtigen sind.

II. Allgemeines

Grundsätzlich besteht im Fall eines Energiedienstleistungs-Vertrages Formfreiheit. Jedoch empfiehlt es sich, insbesondere aus Gründen der Rechtssicherheit, stets einen schriftlichen Vertrag abzuschließen (siehe § 15 – 3 VfW-Mustervertrag).

Im Vertrag sind zunächst die beiden Vertragsparteien präzise zu nennen und eine kurze Erläuterung des Ziels (Präambel) und der groben Vertragsstruktur durchzuführen (siehe § 1 VfW-Mustervertrag).

Auch das Vertragsobjekt muss ausdrücklich vertraglich erfasst werden. Das Vertragsobjekt ist das Grundstück, auf dem die Leistung erbracht werden soll. Dabei sind Bezeichnung und Lage, sowie Eigentumsverhältnisse am Versorgungsobjekt zu erfassen (siehe Hack, Energie-Contracting, Rn. 698 und § 2 - 1 VfW-Mustervertrag). Des Weiteren muss der Vertragsgegenstand geregelt werden (siehe § 2- 2 VfW-Mustervertrag).

Der Auftraggeber, sowie der Auftragnehmer sollten jeweils Projektverantwortliche benennen, die für die Angelegenheiten des Vertrags zuständig sind. Die Benennung sollte der Schriftform bedürfen. Die Projektverantwortlichen treten als rechtsgeschäftliche Vertreter der jeweiligen Partei auf und sind ebenfalls berechtigt, den Vertrag zu ändern oder zu ergänzen. Zusätzlich sollte die Dauer der Vertretertätigkeit festgelegt werden (siehe § 3 VfW-Mustervertrag).

Wenn der Auftragnehmer geeignete Dritte zur Durchführung einzelner Maßnahmen beauftragen möchte, muss dies ebenfalls vertraglich fixiert werden. Dem Auftraggeber sollte jedoch eine Möglichkeit der Ablehnung des vom Auftragnehmer benannten Nachunternehmers aus wichtigem Grund eingeräumt werden (siehe § 4 VfW-Mustervertrag).

Zudem sind auch bei Abschluss eines Energiedienstleistungs-Vertrages stets die Vorgaben der §§ 305 ff. BGB zu beachten (siehe Hack, Energie-Contracting, Rdnr. 41). Hierzu ist zunächst zu prüfen, ob es sich um AGB im Sinne des § 305 Abs. 1 S. 1 BGB handelt. Falls ja, muss stets beachtet werden, dass diese Klauseln in den Vertrag einbezogen werden und sie zudem wirksam (§§ 307 ff. BGB) sind. Hierzu spielt im Hinblick auf Unternehmen als Vertragspartner insbesondere die Inhaltskontrolle des § 307 BGB eine Rolle, das heißt eine Klausel ist dann unwirksam, wenn der Vertragspartner durch diese entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Ist der Vertragspartner kein Unternehmen, so finden gemäß § 310 Abs. 2 S. 1 BGB die § 308 BGB und § 309 BGB zudem auch dann keine Anwendung, wenn es sich um Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz handelt, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Praktische Relevanz ergibt sich hierdurch insbesondere in Fällen, in denen beispielsweise ein Mehrfamilienhaus im Rahmen von Energie-Contracting nicht nur mit Wärme, sondern auch mit Strom versorgt wird und hierzu mit den Bewohnern jeweils ein eigener Vertrag geschlossen wird. Dem Contractor (der in der Regel in dieser Konstellation kein Grundversorger ist) bleibt hier die Wahl, ob er den Vertrag an den Regelungen der StromGVV und NAV oder unter Beachtung der Vorgaben der § 308 BGB, § 309 BGB ausrichtet. Sollen die StromGVV und die NAV Anwendung finden, so müssen sie ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden. (Ausführlicher zur AGB-Kontrolle bei Energie-Contracting, siehe Hack, Rn. 41 ff., sowie zur Einbeziehung der StromGVV und NAV Rn. 706).

Allgemein zur AGB-Kontrolle siehe auch Artikel in der Wissensdatenbank oder im Strukturbaum.


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