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Der Besitz


A. Abgrenzung von Besitz und Eigentum
Besitz und Eigentum sind zwei Zentralbegriffe des Sachenrechts, die im Umgangsprachlichen häufig verwechselt werden, im Juristischen aber klar voneinander abzugrenzen sind. Das BGB regelt zu Beginn des 3. Buches zuerst den Besitz in den §§ 854 - 872 BGB. Als Besitz kann die tatsächliche Herrschaft einer Person über eine Sache bezeichnet werden, vgl. § 854 I BGB. Der Besitzer hat demzufolge die tatsächliche Sachherrschaft. Im Gegensatz dazu hat der Eigentümer die rechtliche Herrschaft über eine Sache. Demzufolge lässt sich sagen, dass das Eigentum das wichtigste dingliche Recht ist, dem im Sachenrecht eine besondere Bedeutung zukommt. Aber auch der Besitz ist als Rechtsinstitut duch die §§ 854 ff. BGB besonders geschützt.

B. Besitzarten

  • Unmittelbarer Besitz (§ 854, 855 BGB) / Mittelbarer Besitz (§ 868 BGB(
  • Alleinbesitz / Mitbesitz (§ 866 BGB) / Teilbesitz (§ 865 BGB)
  • Eigenbesitz (§ 872 BGB) / Fremdbesitz (vgl. §§ 937, 955, 991 BGB)
  • Berechtigter Besitz / Fehlerhafter Besitz (§ 858 BGB)
  • Unberechtigter Besitz / Nicht fehlerhafter Besitz

C. Besitzerwerb
Besitzbegriffe
Besitzer = Besitzer ist, wer nach der Verkehrsanschauung, getragen von einem allgemeinen Besitzwillen, die tatsächliche Sachherrschaft an einer Sache ausübt, § 854 I BGB. Es werden allerdings zwei Arten von Besitzern unterschieden:

Unmittelbarer Besitzer = derjenige, der (im Moment) die tatsächliche Sachherrschaft hat = Besitzmittler

Mittelbarer Besitzer = derjenige, der dem anderen die Sache (auf Zeit) zum Besitz überlässt, § 868 BGB = Oberbesitzer (kann ggf. der Eigentümer der Sache sein). Er ist trotzdem ein vollwertiger, schützwürdiger Besitzer und hat alle Besitzschutzrechte!
Das Verhältnis zwischen Besitzmittler und Oberbesitzer nennt man Besitzmittlungsverhältnis (kurz: BMV).

Besitzdiener = Wer wer im Rahmen eines sozialen Abhängigkeitsverhältnisses tatsächliche Gewalt über eine Sache ausübt, § 855 BGB. Er ist nicht Besitzer der Sache, sondern der Besitzherr.

1. Erwerb des unmittelbaren Besitzes

a. Gemäß § 854 I BGB durch Erlangung der unmittelbaren Sachherrschaft
Vorraussetzungen:
      • Räumliche Beziehung
      • Gewisse Dauerhaftigkeit
      • Besitzwillen

b. Gemäß § 854 II BGB durch rechtsgeschäftliche Einigung
Voraussetzungen:
      • Rechtsgeschäftliche Einigung
      • Bisheriger Besitzer gibt Sachherrschaft auf
      • Neuer Besitzer kann Sachherrschaft ausüben

c. Gemäß § 857 BGB durch Erbschaft
Erbenbesitz auch ohne Kenntnis des Erbfalls und ohne tatsächliche Sachherrschaft möglich.

2. Erwerb des mittelbaren Besitzes
Voraussetzungen:
    • Besitzmittler = unmittelbarer Besitzer
    • Besitzmittlungsverhältnis = Besitzkonstitut i.S.d. § 868 BGB
    • Erkennbarer Fremdbesitzerwillen des Besitzmittlers
    • Wirksamer Herausgabeanspruch des mittelbaren Besitzers gegen den Besitzmittler (künftiger oder bedingter Anspruch ausreichend)
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