Verarbeitung
Erwerb von Eigentum infolge von Verarbeitung zu einer neuen Sache, die Gegenstand von Eigentum ist
Die Verarbeitung nach § 950 BGB ist ein gesetzlicher Weg des Eigentumserwerbs, bei dem es nicht darauf ankommt, ob:
- die verarbeitete Sache abhanden gekommen ist,
- der Erwerber gutgläubig war oder
- der Erwerber geschäftsfähig ist (Realakt!).