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Einsicht- u Urteilsfähigkeit


Nach autonomer europarechtlicher Auslegung – so die überwiegende Ansicht in der Literatur – genügt für die Wirksamkeit der Einwilligung (losgelöst von der Geschäftsfähigkeit) eine Einsichts- und Urteilsfähigkeit in dem Sinne, das der Einwilligende Wesen, Bedeutung und Tragweite der gegen ihn gerichteten Handlung voll erfasst. Es muss also die kognitive und voluntative Komponente der Einwilligung und die Fähigkeit, den eigenen Willen und die Fähigkeit, gemäß dieser Einsicht zu bestimmen und zu handeln, entwickelt sein [1]. Nach Aufsicht der Aufsichtsbehörden ist diese Einsichtsfähigkeit regelmäßig ab Vollendung des 14. Lebensjahr [2] gegeben [3].
Es ist deshalb im Einzelfall zu prüfen, ob die minderjährige Person über die für die Einwilligung erforderliche Einsichts- und Urteilsfähigkeit verfügt. Ist das nicht der Fall, ist die Zustimmung zur Datenverarbeitung der Daten eines Kindes bei dem gesetzlichen Vertreter einzuholen.

[1] Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
[2] Ab dem 16 Lebensjahr, so Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116.
[3] Schaffland/Holthaus, in Schaffland/Wiltfang DS-GVO 2020, Art. 7, Rn. 49; Däubler, in Daubler/Wedde/Weichert/Sommer DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 13; Taeger, in Taeger DS-GVO 2022, Art. 7, Rn. 116; A.A. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg 46. Edition Stand: 01.11.2023, Art. 4, Rn. 130.
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