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im Netzgebiet

die meisten Kunden i.S.d. § 36 II EnWG beliefert das EVU im jeweiligen Netzgebiet

Bei der Ermittlung des Grundversorgers ist die Frage zu klären, welcher Energielieferant in einem bestimmten Netzgebiet die meisten Netzkunden beliefert. § 36 Abs. 2 EnWG enthält dabei (ebenso wie das Gesetz im Übrigen) keine Kriterien für die Abgrenzung der Netzgebiete im Sinne dieser Regelung.

Es besteht weitgehend Einigkeit darüber, dass als Netzgebiet i. S. d. § 36 Abs. 2 EnWG maximal ein abtrennbares Netz der allgemeinen Versorgung i. S. d. § 3 Nr. 17 EnWG betrachtet werden kann. Erstreckt sich allerdings ein solches Netz auf größere Gebiete (z. B. über mehrere Gemeinden hinweg), dann stellt sich die Frage, inwiefern eine kleineres Netzabschnitt der Betrachtung des § 36 EnWG zugrunde gelegt werden muss.

Nach meist anzutreffender Meinung ist dieses Problem einerseits über die Grenzen eines Gemeindegebiets zu lösen, andererseits ist dabei der Anwendungsbereich der durch Netzbetreiber mit der jeweils betroffenen Kommune abgeschlossenen Konzessionsverträge hilfreich (vgl. Hellermann in Britz/Hellermann/Hermes, § 36, Rn. 36 ff. sowie Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, S. 171).

Demnach ist bei Netzgebieten, die Gemeindegrenzen überschreiten, auf das Gemeindegebiet abzustellen. Meist kann auch auf Konzessionsverträge zurückgegriffen werden, die auch für das Gebiet einer Gemeinde gelten. Sofern Netzgebiete innerhalb einer Gemeinde getrennt betrachtet werden sollen, dann erscheint dies nur dann gerechtfertigt, wenn auch in solchen Fällen mithilfe der Anwendungsbereiche mehrerer Konzessionsverträge die Grenze zwischen Netzgebieten gezogen wird. Es wird wohl unzulässig sein, das Netzgebiet eines Netzbetreibers unter der Herrschaft eines Konzessionsvertrages willkürlich aufzuteilen.
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