Unmöglichkeit
der Anschluss des Anspruchstellers an das Netz des Anspruchgegners ist unmöglich
Die Unmöglichkeit kann sowohl auf faktische wie auch auf rechtliche Umstände zurückzuführen sein. Ist der Anschluss technisch nicht durchführbar, liegt faktische Unmöglichkeit vor und der Anschluss muss nicht realisiert werden. Hat der Anspruchsteller die Verfügungsbefugnis über das anzuschließende Grundstück verloren (Insolvenz o. ä.), kann dies ebenfalls als rechtliche Unmöglichkeit des Anschlusses zur Verweigerung gem. § 17 Abs. 2 EnWG führen.