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Letztverbraucher
Letztverbraucher (§ 3 Nr. 25 EnWG)
Letztverbraucher sind unter anderem auch Berechtigte des Anspruchs aus § 17 EnWG. Dabei spielt diese Gruppe im Rahmen des § 17 keine Rolle, weil sie meistens auch unter den Anwendungsbereich des § 18 EnWG fallen.