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Baumelement3365
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§ 23 ZVG
die Voraussetzungen des § 23 ZVG sind erfüllt - §§ 136, 135 II, 936 BGB: 1) Entfernung vor Veräußerung nach Beschlagnahme
2) Erwerber gutgläubig
(noch keine Beschreibung vorhanden)
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