Freihandelszonen
Zulässigkeit von Ausnahmen vom Meistbegünstigungsprinzip i.S.d. Art. I:1 GATT im Rahmen von Freihandelszonen
Bei der Auslegung dieser Ausnahme vom Meistbegünstigungsprinzip sind die Ziele dieser Erleichterung stets zu berücksichtigen:
- die regionale Integration darf nicht zur Beeinträchtigung des Handels in der restlichen WTO führen,
- das einzige Ziel der Freihandelszone darf nur eine Erleichterung des Handels innerhalb der Zone sein, nicht etwa Abschottung gegenüber anderen nationalen Märkten außerhalb der Zone.