kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Abschluss eines Vertrages durch ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben
Liegen die Voraussetzungen des gewohnheitsrechtlich anerkannten kaufmännischen Bestätigungsschreibens (KBS) vor, ist ein Vertrag als geschlossen anzusehen, unabhängig davon, ob die vorangegangenen Verhandlungen oder sonstige Abstimmungen als Vertrag im Sinne des Zivilrechts anzusehen wären. Insofern treten die Voraussetzungen eines KBS an die Stelle der allgemeinen Regeln des Vertragsschlusses - es stellt eine (neben §§ 145 ff. BGB) zusätzliche Möglichkeit dar, zwischen Kaufleuten einen Vertrag entstehen zu lassen.
Diese Möglichkeit wird mit dem zwischen Kaufleuten geltenden Gewohnheitsrecht begründet, dessen Berücksichtigung ausdrücklich in § 346 HGB vorgeschrieben ist.
Ein KBS führt zur Entstehung einer vertraglichen Beziehung, wenn:
- die handelnden Personen Kaufleute sind,
- dem Schreiben Verhandlungen vorangegangen sind, die im weitesten Sinne als Vertragsverhandlungen betrachtet werden können,
- in dem Schreiben der Abschluss eines Vertrages bestätigt wird,
- das Schreiben auch keine unerwarteten, gegen Treu und Glauben verstoßenden Änderungen gegenüber dem "Besprochenen" enthält,
- das Schreiben auch zeitnah nach den Verhandlungen zugeht,
- und der Empfänger des Schreibens dem KBS nicht unverzüglich widerspricht.