Auflassung beurkundet
die Parteien sind an die Auflassungserklärungen gebunden, weil die Auflassung beurkundet wurde, § 873 II BGB
Für die Praxis wird nicht nur wegen der Bindungswirkung der Auflassung eine Beurkundung vorgenommen, sondern auch wegen der Praxis des Grundbuchamtes. Es nimmt Eintragungen nur dann vor, wenn die Auflassungserklärung in öffentlich beurkundeter Form nachgewiesen wurde.