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Vertreter bei Veräußerungsvollmacht

ausnahmsweise Zurechnung der tatsächlichen Veranlassung der Besitzeinräumung durch einen Vertreter, wenn dieser eine Veräußerungsvollmacht hat

Grundsätzlich sind die Vertretungsregeln der § 164 BGB ff. nicht auf tatsächliche Handlungen bei der Übergabe einer Sache bei Eigentumsübertragung nach § 929 BGB anwendbar. Ausnahmsweise erstreckt sich eine Vertretungsmacht, die zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften ermächtigt, auch auf tatsächlichen Willen des Veräußerers. Auf diese Weise ist beim Handeln für den Veräußerer im Rahmen der Vertretungsmacht zur Vornahme von Veräußerungsgeschäften auch der vollständige Vollzug der Veräußerung durch den Vertreter dem Veräußerer zuzurechnen, einschließlich der Veranlassung der Besitzeinräumung dem Erwerber (vgl. Staudinger/Bund § 855 Rn. 28).
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