ich war hier: BGHinNJW1996s314

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1. Darstellung des Sachverhalts


Es handelt sich dabei um die Entscheidung des BGH zum Fall BGH NJW 1996, 314.
Kurze Erläuterung des Sachverhalts:

  • Kl. betreibt einen Handel mit Neu- und Gebrauchtfahrzeugen
  • im März 1992 schließt sie mit A einen Kaufvertrag über den gebrauchten Pkw M -> A wird als Halter in den Kfz-Brief eingetragen
  • ebenfalls im März´92 kauft A bei der Kl. zwei Neuwagen A und G -> A wird jedoch nicht als Halter in die Kfz-Briefe eingetragen
  • Zahlung der Kaufpreise seitens des A bleibt aus
  • Ende März verkaufte A die Kraftfahrzeuge weiter an die Bekl. und übergab sie ihr mit den Kfz-Briefen
  • die Bekl. bezahlt die geforderten Kaufpreise und lässt sich von der F+A-GbR bestätigen, dass keine Rechte Dritter bestehen



2. Relevanz im Prüfungsaufbau


Das Problem bei der Prüfung dieses Fall liegt bei dem gutgläubigen Erwerb vom Nichtberechtigten bei Kraftfahrzeugen. Die Frage ist
demnach, ob der Gutglaubenstatbestand bei der Transaktion zwischen der Bekl. und A Anwendung findet.


3. Prüfungsschema (Entscheidung des BGH)


Die Kl. könnte einen Anspruch auf Herausgabe gem. § 985 BGB gegen die Bekl. haben.

(I) Historicher Prüfungsaufbau

Zuerst muss die Frage geklärt werden, wer ursprünglich Eigentümer der drei Fahrzeuge war.
Laut Sachverhalt war die Kl. zu Beginn Eigentümerin der Fahrzeuge.

(II) Transaktion zwischen der Kl. und A

Die Transaktion zwischen der Kl. und A ist in diesem Fall unproblematisch. Das einzige Problem war hier die Streitigkeit, ob zwischen den
beiden Parteien ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Da der BGH diesbezüglich keine eindeutige Antwort finden konnte, hat das BGH
entschieden, dass A kein Eigentum an den Fahrzeugen erlangt hat.

Zwischenergebnis: A hat kein Eigentum an den Fahrzeugen erlangt.

(III) Transaktion zwischen A und der Bekl.

Die Bekl. könnte Eigentum an den Fahrzeugen gem. § 929 BGB erlangt haben. Da es sich bei den Fahrzeugen um bewegliche Sachen handelt,
müsste eine dingliche Einigung zwischen der Bekl. und A erfolgt, die Eigentumsübertragung offengelegt worden sein und zu diesem Zeitpunkt ein
Einigsein der beiden Parteien vorgelegen haben. Weiterhin müsste der Verfügende dazu berechtigt gewesen sein, dem Erwerber Eigentum zu
verschaffen.

(1) dingliche Einigung (+)
  • unproblematisch, da die Bekl. und A sich darüber einig waren, dass das Eigentum übergehen soll

(2) Offenlegung (+)
  • die Übergabe ist erfolgt, da A die Fahrzeuge mitsamt Fahrzeugbriefen an die Bekl. übergeben hat

(3) Einigsein (+)
  • auch zum Zeitpunkt der Übergabe waren sich beide einig, dass das Eigentum übergehen soll

(4) Berechtigung des Verfügenden
  • da A kein Eigentümer ist, könnte ein Erwerb trotz fehlender Berechtigung vorliegen
  • dazu müsste der Gutglaubenstatbestand gem. §§ 932 ff. BGB gegeben sein

(a) Anwendbarkeit
    • Verkehrsgeschäft (+)
    • kein absolutes Veräußerungsverbot (+)
= die Regeln des Gutglaubenserwerbs gem. §§ 932 ff. BGB sind anwendbar

(b) Rechtsschein
    • § 929 S.1 BGB anwendbar (+)
    • Rechtsschein der Übergabe (+)
= A war im Besitz der Fahrzeuge und Kfz-Briefe, wodurch er den Rechtsschein erweckt hat, er sei Eigentümer

(c) Guter Glaube
    • keine Bösgläubigkeit?
Hatte die Bekl. aufgrund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis von der fehlenden Berechtigung des A?

Argumente des BGH:
  • A gilt als „Privathändler“, somit ist die fehlende Eintragung des Halters in den Fahrzeugbrief unüblich
  • weiterhin ungewöhnlich, dass A in kurzer Zeit drei Fahrzeuge veräußerte
  • Fahrzeuge verschiedener Autohersteller
  • Preisgestaltung des A, die Bekl. hätte Misstrauen bei den unverhältnismäßigen Preisen des A bekommen müssen

Preise der Kl. Preise des A
Pkw M 30.000 DM 24.000 DM
Pkw A 44.000 DM 43.000 DM
Pkw G 38.000 DM 28.000 DM

  • auch die Nachfrage bei der F+A-GbR entkräftet laut BGH das Misstrauen an A nicht

Zwischenergebnis:
Die Bekl. hatte somit auf Grund grober Fahrlässigkeit keine Kenntnis über das fehlende Eigentum des A an den Fahrzeugen. Daher handelte die Bekl. nicht im guten Glauben.

Ergebnis:
Die Bekl. hat kein Eigentum an den Fahrzeugen erlangt. Somit hat die Kl. Anspruch gem. § 985 BGB auf Herausgabe ihres Eigentums.






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