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Gutgläubiger Erwerb eines rechtsgeschäftlichen Pfandrechts an Kraftfahrzeugen:
Anforderungen an den guten Glauben (Rolle des Kfz-Briefes)
BGH Urteil vom 04. Mai 1977 VIII ZR 3/76 (BGHZ 68,323)
1.Darstellung des Sachverhalts
- F erteilt der Klägerin (Werkstatt) den Auftrag zum Einbau eines Austauschmotors in seinen Pkw
- der Pkw des F ist der Beklagten (Bank) sicherungsübereignet
- der Kfz- Brief ist bei der Bank hinterlegt
- die Klägerin führt den Auftrag aus und berechnet dafür 5.316,98 DM
- F holt den Wagen nicht ab, bezahlt die Rechnung nicht und ist nicht auffindbar
- die Klägerin (Werkstatt) baut den Austauschmotor wieder aus
- Kosten für den Ein- und Ausbau 1.126,14 DM
Antrag der Klägerin:
Entweder die Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes und zur Duldung der Verwertung des Fahrzeuges
Oder zur Verurteilung der Beklagten (Bank) zur Zahlung von 1.126,14 DM für den Ein- und Ausbau und im Gegenzug dafür die Herausgabe des Autos durch die Klägerin (Werkstatt)
Entscheidungen:
- Beklagte (Bank) beantragte Klageabweisung
- Landgericht wies die Klage ab
- Oberlandesgericht wies die Klage ab
- Revision hatte Erfolg
Das Gericht hatte darüber zu entscheiden, ob die Klägerin (Werkstatt) gutgläubig ein vertragliches Pfandrecht erworben hat, ohne sich den Kfz-Brief vorlegen zu lassen.