ich war hier: BGHZ64s395

Version [8983]

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1. Darstellung des Sachverhalts


Es handelt sich dabei um eine Entscheidung des BGH zum Fall http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/bghz64_395.htm
Erläuterung des Sachverhalts:

- die Klägerin stellt Stahlrohrstützen her und handelt mit diesen
- Gemeinschuldnerin bezieht schon mehrere Jahre Stahlrohrstüzen von der Klägerin
- ab Mitte April 1973 will Klägerin nur noch unter Eigentumsvorbehalt liefern
- Gemeinschuldnerin widerspricht und bietet stattdessen als Sicherheit eine Bankgarantie an
- Klägerin akzeptiert Bankgarantie
- Gemeinschuldnerin kann Bankgarantie nicht beschaffen
- Klägerin legt einer am 31.07.1973 Rechnung die AGB`s bei: Lieferung nur noch unter Eigentumsvorbehalt
- Gemeinschuldnerin widerspricht
- Gemeinschuldnerin geht in die Insolvenz und wird jetzt vertreten durch einen Insolvenzverwalter: jetzt Beklagter


2. Relevanz im Prüfungsaufbau


Das Problem in diesem Fall liegt bei der Wirkung des Eigentumsvorbehaltes und wann ein Eigentumsvorbehalt
erklärt werden kann.
Fraglich ist hier also, ob die gelieferten Stahlrohrstützen unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden, oder nicht.


3. Prüfungsshema


Anspruchsgrundlage:
Die Klägerin könnte einen Anspruch gem. § 985 BGB auf Herausgabe der Stahlrohrstützen haben.

(I) Historischer Prüfungsaufbau: Eigentum erworben (+)

Zuerst ist zu klären wer ursprünglich Eigentümer der Ware gewesen ist.
Lt. Sachverhalt war dies eindeutig die Beklagte.

(II) Eigentum nicht verloren

Die Klägerin könnte jedoch das Eigentum an den Beklagten verloren haben. Dies ist dann der Fall, wenn der Beklagte
das Eigentum gem § 929 BGB von der Klägerin erworben hat.
Für eine Eigentumsübertragung nach § 929 BGB müsste eine dingliche Einigung erfolgt sein, die Eigentumsübertragung müsste offengelegt worden sein, die Parteien müssten sich zum Zeitpunkt der Übertragung einig gewesen sein und der Verfügende müsste dazu auch berechtigt gewesen sein.

(1) dingliche Einigung

(a) Einigung des Veräußerers mit Erwerber (+)

(b) Inhalt dingliche Einigung (+)

(c) Wirksamkeit ?

Der Eigentumsvorbehalt gem.§ 449 BGB mit der Wirkung einer aufschiebenden Bedingung i.S.d.§ 158 BGB könnte
hier ein Wirksamkeitshindernis darstellen. Die Folge wäre eine unwirksame dingliche Einigung und der Beklagte hätte kein Eigentum an den Stahlrohrstützen erworben.
Die Beklagte hat zum 31.07.1973 dem Beklagten erklärt, dass die Lieferungen nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wurden. Der Beklagte hat dem widersprochen. Es ist nun zu prüfen, zu welchem Zeitpunkt ein Eigentumsvorbehalt erklärt werden kann. Hierfür gibt es drei mögliche Konstellationen.

  1. Erklärung findet vor Übergabe beim zugrunde liegenden Verpflichtunsgeschäft statt
  1. Erklärung spätestens mit Übergabe
Der Lieferant kann auf dem beigelegten Lieferschein vermerken, dass die Ware nur unter Eigentumsvorbehalt geliefert wird. Nimmt der Empfänger die
Ware ohne Widerspruch an, so akzeptiert er die Lieferung (Übergabe) unter Eigentumsvorbehalt.
  1. Beklagter stimmt einem Eigentumsvorbehalt nach Übergabe zu
Wenn der Lieferant nach Lieferung (Übergabe) noch festlegen will, dass das Eigentum nur unter Vorbehalt übergehen soll, geht dies nur, wenn der
Empfänger diesem zustimmt.




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