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Version [19338]

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Die Aufhebung eines Verwaltungsakts


Ein Verwaltungsakt wird durch Aufhebung unwirksam. Man unterscheidet folgende Möglichkeiten der Aufhebung:
  • Aufhebung aufgrund eines Rechtsbehelfs
    • Widerspruch
    • Anfechtungsklage
  • Aufhebung außerhalb eines Rechtsbehelfsverfahrens durch die Behörde
    • durch Rücknahme nach § 48 VwVfG: VA, der aufgehoben werden soll, ist rechtswidrig
    • durch Widerruf nach § 49 VwVfG: VA, der aufgehoben werden soll, ist rechtmäßig
Widerruf und Rücknahme stellen jeweils einen eigenen VA dar, der zur Aufhebung des ursprünglichen VA benötigt wird.
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