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Prüfungsschema – Anfechtung einer Willenserklärung:
(aus Metzler-Müller – Wie löse ich einen Privatrechtsfall? – 6. Auflage, Stuttgart, 2011)Dargestellt wird hier ein möglicher Anspruchsaufbau für die Erstellung des Gutachtens, insbesondere für die Anfechtung einer Willenserklärung.
Die Anfechtung ermöglicht einer Vertragspartei unter bestimmten Umständen, die Wirkung einer Willenserklärung rückwirkend (ex tunc) für nichtig zu erklären.
Voraussetzung hierfür sind eine Anfechtbare Willenserklärung, ein Anfechtungsgrund sowie eine Anfechtungserklärung, welche in der vorgegebenen Frist erfolgen muss.
1. Anfechtbare Willenserklärung
2. Anfechtungsgrund
a) Inhaltsirrtum. §119 I, 1. Alt.
(Willensmangel, bei dem der Erklärende eine fehlerhafte Vorstellung von Inhalt und Tragweite der von ihm abgegebenen Willenserklärung hat. Merke: Der Erklärende weiß was er sagt, weiß aber nicht was er damit sagt.)
b) Erklärungsirrtum, §119 I, 2. Alt.
(Ein Erklärungsirrtum liegt vor, wenn der Erklärende die Erklärung dieses Inhalts nicht abgegeben wollte. Merke: Der Erklärende erklärt nicht das, was er erklären will, sondern verschreibt, vergreift oder verspricht sich.)
c) Eigenschaftsirrtum, §119 II
(Irrtum des Erklärenden bei der Abgabe einer Willenserklärung über die verkehrswesentlichen Eigenschaften einer Person oder Sache.)
d) Falsche Übermittlung, §120
(Der Erklärende bedient sich zur Übermittlung seiner Willenserklärung einer Person oder Einrichtung (Post, Telekom, Bote), die die „Willenserklärung“ unrichtig übermittelt)
e) Arglistige Täuschung, §123 I, 1. Alt.
(Vorsätzliche Erweckung, Verstärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums, wobei die Täuschungshandlung in einem positiven Tun oder Unterlassung bestehen kann. Bedingter Vorsatz reicht aus.)
f) Widerrechtliche Drohung, §123 I, 2. Alt.
(Drohung ist die Ankündigung eines künftigen Übels, auf dessen Eintritt der Erklärende aus der Sicht des Adressaten Einfluss hat.)
3. Anfechtungserklärung, §143
(Die Anfechtung kann ausdrücklich oder konkludent abgegeben werden. Der Ausdruck „Anfechtung“ ist hierbei nicht wichtig, es genügt wenn der Erklärende zu erkennen gibt, dass die Erklärung aufgrund eines o.g. Anfechtungsgrundes nicht gelten lassen will.)
4. Anfechtungsfrist, §§121, 124
(In den Fällen der §§119, 120 muss die Anfechtung unverzüglich (ohne Schuldhaftes Zögern) nach Kenntniserlangung des Berechtigten erfolgen. Sind seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen, ist die Anfechtung ausgeschlossen vgl. §121 II.)
Wirkung der Anfechtung:
Die Willenserklärung ist gem. §142 I von Anfang an nichtig. Das Rechtsgeschäft wird so behandelt, als sei es überhaupt nicht vorgenommen worden.
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Fälle:
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