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Merkmale
Die Aktiengesellschaft zeichnet sich durch folgende Eigenschaften aus:
- Für die Entstehung ist eine Eintragung in das Handelsregister notwendig. §§ 23 ff. AktG regeln den Gründungsvorgang
- Als juristische Person haftet die AG nur mit ihrem Gesellschaftsvermögen, §1I AktG
- Die AG besitz ein Grundkapital,dass in Aktien zerlegt ist, §1 II AktG
- Die AG handelt durch ihre Organe
Gründung
Das Aktiengesetz regelt nur die Neugründung von Aktiengesellschaften. Die Umwandlung bereits bestehender Unternehmen in eine Aktiengesellschaft ist im UmwG zu finden.
Der Gründungsvorgang gliedert sich folgendermaßen:
- Abschluss des Gesellschaftsvertrags zwischen den Gründern durch notarielle Beurkundung
- Die Gründer übernehmen die Aktien, §29 AktG
- Aufsichtsrat, Vorstand und Abschlussprüfer werden bestellt, §30 AktG
- Der Gründungsbericht wird erstellt
- Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister
- Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister
Eigene Rechtspersönlichkeit
Als Trägerin von Rechten und Pflichten besitzt die AG Rechtspersönlichkeit und ist stets Handelsgesellschaft, § 3 Abs.1 AktG.
Vorgeschrieben ist der Zusatz Aktiengesellschaft im Namen der AG, §4 AktG. Die Aktionäre haften nicht mit ihrem Privatvermögen. Die Gläubiger können nur auf das Gesellschaftsvermögen zugreifen, § 1Abs.1S.2 AktG.
Grundkapital
Grundkapital ist der in der Satzung festgelegte Betrag, dessen Aufbringung sich die Gründer durch die Übernahme von Aktien verpflichten. Gemäß §§ 6,7 AktG muss dieser mindestens 500.000 Euro betragen. Zu unterscheiden ist das Grundkapital vom Gesellschaftsvermögen, welches höher oder niedriger als das Grundkapital sein kann. Die Aktien können als Nennbetragsaktien oder Stückaktien begründet werden, § 8 Abs.1 AktG.
Organe
- Vorstand, §§76-94 AktG
- Aufsichtsrat, §§95-116 AktG
- Hauptversammlung, §§ 118-149 AktG
Rechte und Pflichten der Aktionäre
Hauptrechte des Aktionärs, die sich nach der Zahl seiner Aktien richteten
- Stimmrecht §§12,134 AktG
- Anspruch auf Gewinnbeteiligung, §§ 58IV, 60 AktG
- Bezugsrecht, 186 AktG
- Recht auf Abwicklungsüberschuss, §271 AktG
Hilfsrechte des Aktionärs, für die eine Gleichbehandlung nach Köpfen gilt
- Recht auf Teilnahme an Hauptversammlung
- Rederecht
- Auskunftsrecht, §131 AktG
- Anfechtungsbefugnis, § 245 AktG
Pflichten des Aktionärs
- grundsätzlich keine Leistungspflichten
- Treuepflichten der AG und den Mitaktionären gegenüber
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