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Version [14825]

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Anreizregulierungsverordnung

Verordnung über die Anreizregulierung der Energieversorgungsnetze; Abkürzung: ARegV

Der Volltext der Verordnung ist unter folgendem Link zu finden.

Die Anreizregulierung bedeutet aus rechtlicher Sicht, dass die Regulierungsbehörde nicht direkt die Netzentgelte für den jeweiligen Netzbetreiber festlegt oder seine Kalkulation überprüft, sondern dass
  • die Regulierungsbehörde zunächst ex ante die Erlösobergrenze gem. § 21a Abs. 2 EnWG festlegt
  • und das Unternehmen diese Erlösobergrenze anschließend auf die geplanten Einnahmen entsprechend § 17 ARegV und demnach gem. den Regeln der StromNEV und GasNEV verteilt.
  • ferner muss diese Berechnung entsprechend der Zuordnung zu einzelnen Regulierungspersioden (§ 3 ARegV) erfolgen.

A. Erlösobergrenze
Damit haben die sog. Erlösobergrenzen zentrale Bedeutung für die Berechnung der Netzentgelte durch Netzbetreiber. Diese Erlösobergrenzen werden nach den Regeln der ARegV ermittelt, die im Einzelnen folgende Schritte vorsehen:

1. Kostengrundlage
Gem. § 6 ARegV



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