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Kontrahierungszwang

als Auswirkung der Grenzen der Vertragsfreiheit auf Vertragsklauseln

Frage: Welche Auswirkung auf Vertragsklauseln haben Grenzen der Vertragsfreiheit?

Auch die Vertragsklauseln können bei der Gestaltung auf Grenzen der Vertragsfreiheit stoßen. Dabei unterscheidet der Gesetzgeber bereits seit den 70er Jahren zwischen individuell vereinbarten und den AGB-Klauseln. Im Bereich der individuellen Vereinbarungen sind neben der Notwendigkeit, eine entsprechende Klausel zu vereinbaren, viele zwingende Vorschriften zu beachten - Details sind dem Bild zu entnehmen:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/cWirksamkeitInhalt/06_BedeutungGrenzen_3.png)

Wenn eine der genannten, zwingenden Vorschriften greift, ist die hiervon betroffene Klausel unwirksam. Damit können sich die Parteien auf derartige Klauseln nicht berufen.

Wird eine Klausel in den AGB verwendet, gelten strengere gesetzliche Regeln – der Gesetzgeber sieht zusätzlichen Schutz für den Vertragspartner des Verwenders vor – es ist nicht nur eine Vereinbarung, sondern auch eine richtige Einbeziehung der AGB in den Vertrag notwendig. Auch die AGB müssen die bereits oben erwähnten allgemeinen zwingenden Vorschriften beachten. Aber darüber hinaus gelten für den Inhalt der AGB gesetzliche Einschränkungen der §§ 307-309, wie auf dem nachstehenden Bild geschildert:

 (image: http://ife.erdaxo.de/uploads/cWirksamkeitInhalt/06_BedeutungGrenzen_4.png)

Verstoßen die Vertragsklauseln in den AGB gegen die allgemeinen zwingenden Vorschriften oder die speziellen Regeln für AGB, sind sie nicht wirksam und damit nicht wirksam.

Zu erwähnen an dieser Stelle ist auch die Bedeutung des § 139 BGB: in Fällen, in denen eine allgemeine zwingende Vorschrift missachtet wurde, ist in der Regel nicht nur die Unwirksamkeit der Klausel, sondern auch des gesamten Vertrages die Folge - sofern die Voraussetzungen des § 139 BGB erfüllt sind. Eine Ausnahme gilt allerdings nach § 306 I BGB: diese übergreifende Nichtigkeit gilt nicht für den Fall, dass eine AGB-Klausel unwirksam ist.

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