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Sommersemester 2018 - Team 6
AUSGEWÄHLTES URTEIL
1 BGHZ 57, 137Sachverhalt
Der Kläger kaufte von der Beklagten einen gebrauchten PWK. Die mündlichen Verkaufsverhandlungen für das beklagte Unternehmen wurden durch deren angestellten Verkäufer geführt. Inhalt der Verhandlungen war unter anderem die Frage ob der Wagen unfallfrei sei, was der Verkäufer der Beklagten antwortete, ist streitig. Tatsächlich hatte der PWK bereits zwei Unfälle hinter sich; zumindest letzterer war der Beklagten zum Zeitpunkt des Kaufabschlusses unstreitig bekannt.Nach Kaufabschluss wurde der Kaufpreis durch den Kläger entrichtet, sowie das Fahrzeug an ihn übereignet.
Kurz darauf kam es zu einem durch den Kläger allein verschuldeten Unfall, wobei der Wagen einen Totalschaden erlitt. Infolge dessen erfuhr der Kläger von vorherigen Unfällen und fochte den Kaufvertrag wegen Irrtums und arglistiger Täuschung an.
Das Landgericht verurteilte die Beklagten (Verkäufer und Unternehmen) als Gesamtschuldner zur Zahlung von 100 DM nebst Zinsen, das Unternehmen darüber hinaus zur Zahlung weiterer 700 DM nebst Zinsen.
Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers wurde vom Oberlandesgericht zurückgewiesen, die Revision führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
ANALYSE
Einordnung in Rechtsgebiet
Die Anfechtung des Kaufvertrages
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Allgemeiner Teil des BGB
Kaufvertrag gem. § 433 BGB,
Anfechtung gem. § 119 BGB und § 123 BGB
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Herausgebeanspruch gem. § 812 BGB
Umfang des Bereicherungsanspruchs gem. § 818 BGB
Verschärfte Haftung bei Kenntnis und bei Gesetzes- oder Sittenverstoß gem. § 819 BGB
Entreicherung gem. § 818 BGB (Abs. 3 und 4)
Die Rückabwicklung des Kaufvertrages: Anspruch aus unerlaubter Handlung
Zivilrecht
Allgemeines Zivilrecht
Bürgerliches Recht
Schuldrecht
Anspruch auf Schadensersatz gem. § 823 BGB
Anspruch auf Schadensersatz gem. § 826 BGB
Anspruch auf Schadensersatz bei Haftung für den Verrichtungsgehilfen gem. § 831 BGB
STRUKTUR DES FALLES
Die Hauptfrage des Gerichts war wohl wie folgt:Wie ist die Rechtslage bezüglich einer Rückabwicklung eines angefochtenen Kaufvertrags nach Untergang der Kaufsache?
Prüfungschema
Die Anfechtung des Kaufvertrags
Der Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 I 1 Alt. 1 BGB iVm 818 III, IV BGB
Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache gegen den Kläger
- Etwas erlangt
- Der Kläger hat das Eigentum am Auto erlangt. Einigung und Übergabe gem. § 929 S. 1 sind unproblematisch erfolgt.
- Durch Leistung eines Anderen
- Leistung ist jede bewusste, zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens. Der Verkäufer handelte bewusst und zur Erfüllung des Kaufvertrages.
- Ohne rechtlichen Grund
- Da aufgrund der Anfechtung der Kaufvertrag als Rechtsgrund entfällt, liegt hier kein Rechtsgrund mehr vor.
- Rechtsfolge (812 I 1 Alt. 1 BGB, § 818 III, IV BGB)
- Grundsatz: Herausgabe des Erlangten gem. § 818 I BGB, aber hier möglicherweise Entreicherung durch Unfall
- Entreicherung gem. § 818 III BGB
- Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
- hier Unfall mit Totalschaden wodurch der Kläger nicht entreichert ist und die Rückgabe wirtschaftlich gesehen nicht mehr möglich ist.
- Verschärfte Haftung nach "allgemeinen Vorschriften" gem. § 818 IV BGB iVm. § 819 I BGB
- Kenntnis des Mangels erst nach Unfall, somit hier nicht gegeben.
- Ergebnis
- Kein Anspruch des Beklagten auf Herausgabe der Sache.