ich war hier: WiMa2018Team2

Version [89404]

Dies ist eine alte Version von WiMa2018Team2 erstellt von PaulSchoene am 2018-07-03 09:57:25.

 

Teamaufgabe Wissensmanagement


‹ Zurück zur Teamübersicht ...oder zur Startseite


Sommersemester 2018 - Team 2



bearbeitetes Urteil: BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)


Zum Urteil in den juristischen Fachdatenbanken beck-Online(Anmeldung erforderlich) bzw. Jurion



A. Analyse


1. Thema des Urteils:
Sittenwidrigkeit von Kettenkreditverträgen
(§ 138 Abs. 1 BGB)


Hauptverfahrensbeteiligte: Beklagter (Rentner) vs. Klägerin (Kreditinstitut)


Der erste Darlehensvertrag wurde durch einen zweiten (teureren) Darlehensvertrag abgelöst, um die Kosten des Kreditinstituts zu decken.

Aber: Die Sittenwidrigkeit des ersten Darlehensvertrags führt nicht unmittelbar zur Nichtigkeit des folgenden Darlehensvertrags.

Der Beklagte Rentner konnte nach einiger Zeit zwei Raten des Kredits nicht mehr begleichen, woraufhin das Kreditinstitut den Darlehensvertrag kündigte.

Sie berechnete ihm:
    1. einen Kreditsaldo von 13.972,81 DM und
    1. einen Zinssaldo von 2.928,32 DM.

Mit der Klage verlangte sie die Zahlung von 16.901,13 DM nebst 23,03% Zinsen aus 13.972,81 DM (= ca. 3.217,94 DM).

2. Betroffener Bereich und Teilbereich der Rechtsordnung




B. Aufbereitetes Urteil


1. Zusammenfassung des Urteils vom 15. 01. 1987 - BGHZ 99, 333 (NJW 1987, 944)

        1. Das LG gab dem Klageantrag statt.
        1. Diese Klage wurde vom OLG abgewiesen.
        1. Die - zugelassene - Revision der Klägerin blieb erfolglos.
        1. Ergebnis des BerGer war, dass beide Darlehensverträge wg. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.


§ 817 BGB

(Folgende Verlinkungen führen zur TaRis-Landkarte der Rechtswissenschaften)

Prüfung einer ungerechtfertigten Bereicherung (Leistungskondition & Anspruch aus § 817 S. 1 BGB)





Das Kreditinstitut wollte mit der erlangten Ratenrückzahlung die Aufwendungen für das von ihr gegebene Darlehen (als Verbindlichkeit) decken, und sich nachhaltig ihr Vermögen erhalten.

Zur Bejahung genügt zwar lediglich eine Voraussetzung, jedoch wurden beide o.g. Punkte auch vom BGH als zutreffend erachtet.


aa) bewusste

bb) zweckgerichtete

cc) Mehrung fremden Vermögens

c) Gesetzes- oder Sittenverstoß

Sowohl die Sittenwidrigkeit, § 138 BGB, als auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben, § 242 BGB, liegen seitens des Kreditinstituts vor.

d) kein Sittenverstoß des Leistenden


          1. vom Umfang des Anspruchs gedeckt

aa) erlangter Vermögensvorteil

          1. kein Wegfall der Bereicherung

aa) Anspruchsgegner nicht mehr bereichert

bb) keine Haftungsverschärfung

B. Anspruch nicht verloren (+)

C. Anspruch durchsetzbar (+)






C. Bearbeitung in der Wissensdatenbank


1. Thema bereits in der Wissensdatenbank vorhanden?

Zum 26. Juni 2018 existiert kein ausgearbeiteter Beitrag zu Kettenkreditverträgen, Ratenkreditverträgen o.ä.

2. Zugriff auf die Bearbeitung

Von wo (außer von unserer Übungsseite) sollte der Zugriff auf unsere Bearbeitung möglich sein?

Sowohl die Bearbeitung, als auch die Einsicht in den Beitrag sollten von allen zur Verfügung stehenden Geräten möglich sein.
Der Zugriff zu speziellen Themen in der Wissensdatenbank könnte auch durch die Schnellsuch-Funktion von diversen Anbietern (z.B. Google, Bing) hergestellt werden.
Ferner sollte er allen qualifizierten Personen zur Verfügung stehen, um den Text in ständiger Verbesserung weiter zu entwickeln.

Warum?

Die Bearbeitung kann zu jeder Tageszeit erfolgen, ohne dabei an bspw. Öffnungszeiten der Fakultät gebunden zu sein.

3. Inhalt in der WDB strukturieren

Wie sollen die erstellten oder vorhandenen Inhalte strukturiert werden? Ein Artikel oder mehrere?

Bei der Überlegung der Strukturierung kommt es stets auf den Umfang des zu bearbeitenden Themas an.
Hierbei ist auf ein ausgewogenes Maß von Thema und Unterpunkten Wert zulegen.

Warum?

Die systematische Gliederung verhilft zur Übersichtlichkeit. Dies ist nicht nur für

4. Inhalt erstellen und vernetzen

Vorhandene Inhalte nutzen, verlinken.
Auch externe Quellen einbinden (Achtung: Quellen verlässlich?)

5. Medieneinbindung

Wurden sinnvolle Medien sinnvoll eingebunden?
In angemessenem Umfang?






Diese Seite wurde noch nicht kommentiert.