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Teamaufgabe Wissensmanagement
Sommersemester 2018 - Team 2
bearbeitetes Urteil: BGHZ 99, 333
https://beck-online.beck.de/Dokument?vpath=bibdata%5Czeits%5Cnjw%5C1987%5Ccont%5Cnjw.1987.944.1.htm
https://www.jurion.de/urteile/bgh/1987-01-15/iii-zr-217_85/
a. Analyse (in der WDB nur Dokumentation)
1) Thema des Urteils
Sittenwidrigkeit von Kettenkreditverträgen (§ 138 Abs. 1 BGB)
Beklagter (Rentner) gg. Klägerin (Kreditinstitut)
Erster Darlehensvertrag (Gesamtsumme von 24.792 DM; mit einem effektiven Jahreszins von 22,65%) wird durch einen teureren Darlehensvertrag (26.776 DM; mit einem effektiven Jahreszins von 23,03%) abgelöst, um die Kosten des Kreditinstituts zu decken (Ablösung eines früheren Ratenkreditvertrags (Kettenkreditvertrag)). Die Sittenwidrigkeit des ersten Darlehensvertrags führt nicht unmittelbar zur Nichtigkeit des folgenden Darlehensvertrags.
Der Beklagte Rentner konnte nach einiger Zeit zwei Raten des Kredits nicht mehr begleichen, woraufhin das Kreditinstitut den Darlehensvertrag kündigte. Sie berechnete ihm einen
Kreditsaldo von 13.972,81 DM und einen Zinssaldo von 2.928,32 DM. Mit der Klage verlangte sie die Zahlung von 16.901,13 DM nebst 23,03% Zinsen aus 13.972,81 DM.
2) Betroffener Bereich der Rechtsordnung
Privatrecht
=> Schuldrecht
=> Darlehensvertrag
I) Teilbereich
"Sittenwidrigkeit" (§ 138 BGB), BGB AT
"Treu und Glauben" (§ 242 BGB), 2. Buch., 1. Abschnitt, 1. Titel
"Verstoß gegen Gesetz oder gute Sitten (§ 817 BGB), Titel 26, Ungerechtfertigte Bereicherung
b. Urteil aufbereiten (in der WDB nur Dokumentation)
1) Zusammenfassung des Urteils vom BGH, Urteil vom 15. 01. 1987 - BGHZ 99, 333
Das LG hat den Klageantrag stattgegeben; das OLG hat die Klage abgewiesen. Die - zugelassene - Revision der Klägerin blieb erfolglos.
Ergebnis des Berufungsgerichts war, dass beide Darlehensverträge wg. § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind.
Gründe für die Entscheidung:
I.)
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