Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 28 - Schwarzarbeit
BWL-Professor P lässt sich von B, einem arbeitslosen Handwerker, ein neues Landhaus errichten, in Schwarzarbeit. Als der B das Haus fertig gestellt hat, verlangt er den vereinbarten Lohn. P ist allerdings mit der schlechten handwerklichen Verarbeitung einiger Teile des Hauses unzufrieden und fordert von B, dass dieser die Mängel beseitigt, bevor P den Lohn ausbezahlt. Zu Recht? Ergeben sich Unterschiede, wenn P nicht wusste, dass B „schwarz“ arbeitete? |
LösungVerstoß gegen ein gesetzliches Verbot? (+) Sowohl P, als auch B haben gegen das Schwarzarbeitsgesetz verstoßen. Das Gesetz bezweckt, die Schwarzarbeit wegen ihrer sozial schädlichen Auswirkung schlechthin zu verbieten, ist also ein Verbotsgesetz iSd § 134 BGB. Nichtigkeit? (+) Der durch das Schwarzarbeitergesetz verfolgte Zweck lässt sich nur dann erreichen, wenn den auf Schwarzarbeit gerichteten Verträgen die Wirksamkeit versagt wird. Folglich ist der Schwarzarbeitervertrag nach § 134 BGB nichtig. P können mangels eines wirksamen Vertrags auch keine Mängelansprüche zustehen. Wegen § 817 S. 2 BGB kann weder P sein Geld zurückverlangen, noch kann B für seine Leistung Wertersatz verlangen. Alternative: Wenn P den Gesetzesverstoß des B nicht gekannt hätte, weil sich dieser beispielsweise als Bauunternehmer ausgegeben hat, wäre der Vertrag für beide Teile wirksam. |
CategoryWIPR1Faelle