Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 30 - Doktortitel
A, der es beruflich nicht weit gebracht hat und auch sonst nicht viel Anerkennung bekommt, zahlt B einen Betrag i. H. v. 25.000 €, damit dieser ihm, über Hintermänner, einen Ehrendoktortitel „verschaffe“, den er (A) auch in Deutschland in legaler Weise führen dürfe. B hat das Geld verabredungsgemäß an einen Hintermann weitergeleitet, doch dieser verschwand mit dem Geld, ohne den entsprechenden Titel zu besorgen. Daraufhin klagte A gegen B auf Rückzahlung des Geldes. |
LösungAnspruch A gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Geldes? etwas erlangt? (+) durch Leistung des A? (+) Ohne Rechtsgrund? Dieser fehlt infolge der Nichtigkeit des Vertrages, da Geschäfte über die Verschaffung von öffentlichen Ämtern und Titeln als sittenwidrig iSd § 138 Abs. 1 BGB anzusehen und damit nichtig sind. Deswegen: § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB (+) Außerdem § 817 S. 1 BGB (+), da B mit der Entgegennahme des Geldes sittenwidrig handelte. Also Herausgabe des Geleisteten nach § 817 S. 1 BGB (+) Aber: § 817 S. 2 BGB (+) § 817 S. 2 BGB ist auf die allgemeine Leistungskondiktion anwendbar und beide haben sittenwidrig gehandelt. Ergebnis: Kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht Auch ein Anspruch aus GoA kommt nicht in Frage, weil es hier an dem Fremdgeschäftsführungswillen fehlt. |
CategoryWIPR1Faelle