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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 30 - Doktortitel


A, der es beruflich nicht weit gebracht hat und auch sonst nicht viel Anerkennung bekommt, zahlt B einen Betrag i. H. v. 25.000 €, damit dieser ihm, über Hintermänner, einen Ehrendoktortitel „verschaffe“, den er (A) auch in Deutschland in legaler Weise führen dürfe. B hat das Geld verabredungsgemäß an einen Hintermann weitergeleitet, doch dieser verschwand mit dem Geld, ohne den entsprechenden Titel zu besorgen. Daraufhin klagte A gegen B auf Rückzahlung des Geldes.


Lösung


Anspruch A gegen B aus § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB auf Rückzahlung des Geldes?

etwas erlangt? (+)

durch Leistung des A? (+)

Ohne Rechtsgrund? Dieser fehlt infolge der Nichtigkeit des Vertrages, da Geschäfte über die Verschaffung von öffentlichen Ämtern und Titeln als sittenwidrig iSd § 138 Abs. 1 BGB anzusehen und damit nichtig sind.

Deswegen: § 812 Abs. 1 S. 1 1 Alt.. BGB (+)

Außerdem § 817 S. 1 BGB (+), da B mit der Entgegennahme des Geldes sittenwidrig handelte.

Also Herausgabe des Geleisteten nach § 817 S. 1 BGB (+)

Aber: § 817 S. 2 BGB (+)

§ 817 S. 2 BGB ist auf die allgemeine Leistungskondiktion anwendbar und beide haben sittenwidrig gehandelt.

Ergebnis: Kein Rückzahlungsanspruch aus Bereicherungsrecht

Auch ein Anspruch aus GoA kommt nicht in Frage, weil es hier an dem Fremdgeschäftsführungswillen fehlt.







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