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Wirtschaftsprivatrecht II
Durchführung und Beendigung von Verträgen
Teil 2: Beendigung von Verträgen
Jeder Vertrag hat das Ziel eines Leistungsaustauschs. Mit Ausnahme von Dauerschuldverhältnissen soll dieser Leistungsaustausch zur Beendigung des Vertragsverhältnisses führen. Der beendigende Leistungsaustausch heißt Erfüllung. Durch Erfüllung (§ 362 BGB) enden die allermeisten Verträge und sonstigen Schuldverhältnisse. Allerdings tritt in wenigen Fällen an die Stelle der Erfüllung eine andere Form der Vertragsbeendigung: Leistung erfüllungshalber und an Erfüllungs statt (§ 364 BGB), durch Hinterlegung (§§ 372 ff. BGB; wird nicht näher behandelt), Aufrechnung (§§ 387 ff. BGB), Erlass (§ 397 BGB), Rücktritt (z.B. § 323 BGB; dazu die Regelungen in §§ 346 ff. BGB) und Kündigung bei Dauerschuldverhältnissen (§ 314 BGB). Neben diesen gesetzlich vorgesehenen Beendigungsgründen tritt aufgrund der Vertragsfreiheit die Möglichkeit des Aufhebungsvertrags: wenn die Parteien einen Vertrag schließen können, können sie ihn auch aus eigener Entscheidung mit dinglicher Wirkung wieder aufheben, jedenfalls soweit keine Interessen Dritter hierdurch betroffen werden. |
A. Erfüllung
Voraussetzungen |
Erfüllung heißt Bewirken der geschuldeten Leistung (§ 362 Abs. 1 BGB). Dafür muss
Ob ein Bewirken vorliegt, richtet sich danach, ob nur eine Handlung oder die Herbeiführung eines Erfolgs geschuldet war (s. zum Beispiel der Banküberweisung oben). Nicht ausreichend ist, dass der versprochene Erfolg auf andere Art und Weise eintritt (z.B. freizuschleppendes Schiff kommt von alleine frei). Fall 89: Kunstliebhaber K erwirbt bei dem ihm gut bekannten Kunsthändler H ein Gemälde zum Preis von 12000, - €. Auf der dem K zugesandten Rechnung hat H auch sein Konto bei der Sparkasse Münster angegeben. K zahlt den Kaufpreis, indem er das Geld auf dieses Konto überweist. Hat H weiterhin einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung gegen K? Soweit aus einer vom Schuldner stammenden Leistung nicht ohne Weiteres klar wird, welche Schuld sie tilgen soll, sehen §§ 366, 367 BGB sog. Tilgungsbestimmungen vor. Es wird ein gesetzliches Rangverhältnis zwischen mehreren Schulden sowie zwischen Hauptforderung, Zinsen und Kosten aufgestellt, welches vor allem die Interessen des Gläubigers berücksichtigt. Der Schuldner hat aber die Möglichkeit durch vertragliche Vereinbarung eine andere Tilgungsreihenfolge festzulegen. Problematisch ist häufig, inwieweit die Leistung an einen Dritten für den Schuldner befreiende Wirkung haben kann. Der einfachste Fall ist dabei, dass der Dritte sich durch eine Empfangsermächtigung gem. § 185 Abs. 1 BGB ausweisen kann. Unproblematisch ist auch die nachträgliche Genehmigung der Leistung an einen Dritten durch Gläubiger gem. § 185 Abs. 2 BGB sowie die Leistung beim echten Vertrag zugunsten Dritter gem. § 328 BGB (s. dazu oben). Ansonsten kann die Leistung an einen Dritten nur befreiend wirken, wenn für den Dritten ein sog. Rechtsscheintatbestand spricht wie eine Quittung (§ 370 BGB) oder die Fälle der §§ 407-409 BGB bei der Forderungsabtretung. Problematisch ist auch, inwieweit die Leistung an einen Minderjährigen für den Schuldner befreiend wirken kann. Die Annahme der Leistung führt zum Untergang des schuldrechtlichen Anspruchs (s. § 362 Abs. 1 BGB) und stellt sich damit für den beschränkt Geschäftsfähigen nicht als lediglich rechtlich vorteilhaftes Geschäft dar. Die Lösung ist in Rechtsprechung und Literatur hoch umstritten: teilweise wird für eine wirtschaftliche Betrachtung plädiert, teilweise ein vom gesetzlichen Vertreter zu genehmigender sog. Erfüllungsvertrag gefordert, teilweise dem Minderjährigen eine weitgehende, aber nicht umfassende Empfangszuständigkeit zugesprochen. Letztlich ist keine der vorgeschlagenen Lösungen dogmatisch überzeugend; dennoch wird man akzeptieren müssen, dass eine befreiende Leistung an den Minderjährigen möglich ist. |
B. Erfüllungsurrogate
C. Aufrechnung
D. Erlass und Vergleich
E. Kündigung von Dauerschuldverhältnissen
F. Rechtsfolgen bei Rücktritt