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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 7: Verbraucherverträge

Das Verbraucherrecht wurde im Zuge der Schuldrechtsreform an verschiedenen Stellen umfassend ins BGB implementiert:

  • Regelungen zu den Haustürgeschäften, §§ 312, 312a BGB
  • Vorschriften über Fernabsatzverträge, §§ 312b- 312d BGB
  • E-Commerce-Recht, § 312e BGB
  • Bestimmungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, §§ 481- 487 BGB
  • Verbraucherkreditrecht, §§ 491-507 BGB

Sämtliche verbraucherrechtlichen Abschnitte basieren auf den zentralen Begriffen des Verbrauchers(§ 13 BGB) einerseits und des Unternehmers (§ 14 BGB) andererseits

Die verbraucherrechtlichen Begriffe spielen nur eine Rolle im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsgeschäften. Im Folgenden soll zum einen die allgemeinen Verbraucherrechte wie Widerrufs- und Rückgabrecht (§§ 355-360 BGB) behandelt werden sowie zum anderen die im Rahmen dieses Studiengangs bedeutsamen Verbraucherrechte bei Haustürgeschäften, im Fernabsatz und elektronischen Geschäftsverkehr und bei Verbraucherkreditverträgen behandelt. Schließlich werden die Auswirkungen auf verbundene Verträge behandelt.

Fall 71:
Arbeitgeber Ahrens (A) ist Elektrogroßhändler. Eines Tages bestellt er den bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer Brand (B) kurzfristig und unvermittelt zu sich ins Büro. B ahnt nicht die Hintergründe des Gesprächs. Im Rahmen einer langen und hitzigen Diskussion verdeutlicht A dem B die aktuelle finanzielle Misere des Betriebs und das dringende Bedürfnis einschneidender Einsparungen. Am Ende kommt man noch an Ort und Stelle darin überein, dass gegen eine Abfindungein Aufhebungsvertrag über das Arbeitsverhältnis des B geschlossen wird. Zuhause besinnt sich B eines besseren.

Steht ihm ein Widerrufsrecht zu ?

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