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Dies ist eine alte Version von WIPRIILoesungKronleuchter erstellt von Jorina Lossau am 2014-06-19 17:01:24.
Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 32 - Kronleuchter
M bewohnt mit seiner Ehefrau E eine schicke Altbauwohnung des Hauseigentümers H. Vertragsparteien des Mietvertrags sind M und H. Eines Tages erscheint der Angestellte A des H, um einen Defekt in der Deckenverkabelung des Wohnzimmers zu beheben. Er steigt auf eine Leiter und löst den an der Decke hängenden Kronleuchter, um an die Verkabelung zu gelangen. Aufgrund seines unachtsamen Verhaltens rutscht ihm die Lampe aus den Händen und fällt der anwesenden E auf den Kopf. E muss zur Heilung 3000,- € zahlen. Hat E gegen H einen Schadensersatzanspruch? Anmerkung:Deliktsrechtliche Ansprüche sind nicht zu prüfen. |
LösungAnspruch des E gegen H auf SE gem. § 280 Abs. 1 i.V.m. § 241 Abs. 2 BGB I. Anspruch entstanden 1. Schuldverhältnis zwischen E und H Verletzung einer Pflicht aus dem Schuldverhältnis gem. § 280 Abs. 1 S. 1 BGB • Aus dem Mietvertrag (§ 535 BGB)? (-), da E nicht Vertragspartei • Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB (-), keine Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich, E keine potentielle Vertragspartnerin • Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB (-), keine Pflichtverletzung im vorvertraglichen Bereich, E keine potentielle Vertragspartnerin • Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 2 Nr. 3 BGB (-), auch hier: keine potentiellen Vertragspartner vor Vertragsschluss • Schuldverhältnis gem. § 311 Abs. 3 BGB (-), auch hier: vorvertraglicher Bereich („werden sollen“) i.ü. bezieht sich § 311 Abs. 3 BGB nur auf Pflichten (E begehrt jedoch einen Anspruch) Einbeziehung der E in das Mietverhältnis M↔H über den Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (§ 328 BGB analog) a) Leistungsnähe Der Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und den Gefahren ebenso ausgesetzt sein E ist Ehefrau des Mieters M (+) b) Einbeziehungsinteresse Gläubiger muss an der Einbeziehung des Dritten ein besonderes Interesse haben („Wohl und Wehe“) Bei Ehegatten (+) c) Erkennbarkeit Für den Schuldner muss die Gläubigernähe des Dritten erkennbar sein. Mitbewohner sind für Vermieter ein abgrenzbarer Personenkreis (+) d) Schutzbedürftigkeit Dem Dritten darf kein eigener inhaltsgleicher vertraglicher Anspruch zustehen M ist nicht Partei des MietV, somit kein eigener Anspruch E ist in den Schutzbereich des Vertrages einbezogen. Sie kann eigene Ansprüche geltend machen: Anspruch gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB 2. Pflichtverletzung Verletzung von Schutzpflichten iSd § 241 Abs. 2 BGB. Pflicht auf körperliche Unversehrtheit des Vertragspartners Rücksicht zu nehmen. keine eigene Pflichtverletzung des E, aber Zurechnung über § 278 BGB, da A Erfüllungsgehilfe 3. Verschulden, § 280 Abs. 1 S. 2 BGB Zurechnung des fahrlässigen Handels des A über § 278 BGB 4. Schaden: Heilbehandlungskosten iHv 3000 € II. Anspruch nicht untergegangen (+) III. Anspruch durchsetzbar (+) Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 241Abs. 2, (328 analog) BGB (+) |
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