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Dies ist eine alte Version von WIPRIILoesungBadekappe erstellt von Jorina Lossau am 2014-05-19 19:07:10.
Wirtschaftsprivatrecht II
Fall 7 - Badekappe
Der anfangs sehr erfolgreiche Sänger D gerät aufgrund abnehmender Beliebtheit und seines angestiegenen Lebensstandards in finanzielle Schwierigkeiten. Er überlegt daher, sich durch den Verkauf einiger Accessoires, die in seinem letzten Musikvideoclip verwendet wurden, aus dieser Bredouille zu retten. Bei den letzten ihm verbliebenen Fans finden dabei insbesondere pinke Rüschenbadekappen reißenden Absatz. Auch F kann gerade noch eine dieser Kappen ergattern. Ohne sich für eine bestimmte Kappe zu entscheiden, zahlt er den Kaufpreis sofort. Als er die ihm in den nächsten Tagen zugesandte Badekappe zum ersten Mal im heimischen Wannenparadies benutzen möchte, muss er jedoch zu seiner Betrübung feststellen, dass sich die einzelnen Rüschen bereits von dem Plastik lösen. F wendet sich sofort am nächsten Tag an D und fordert ihn zur Nacherfüllung auf. D wendet jedoch ein, dass die Lieferung einer neuen Kappe aus dem Bestand nicht möglich sei, da bereits alle Exemplare verkauft seien. Auch eine Reparatur – auch wenn es dafür nur weniger Nadelstiche bedürfe – halte er für zu aufwendig, außerdem könne er „mit derartigem Gerät“ gar nicht umgehen. Rechtslage? |
LösungI. Nacherfüllungsanspruch des F gem. §§ 437 Nr.1, 439 I, 434 I S.2, 433 BGB →Käufer hat bei Vorliegen der Vorauss. grds. die Wahl, ob er Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung verlangt, vgl. § 439 I Anspruch auf Ersatzlieferung? 1. Anspruch entstanden a) wirksamer KV (+) b) Sachmangel, § 434 ▪ § 434 I S.1.? (-) keine Vereinbarung bzgl. der Beschaffenheit getroffen ▪ § 434 I S.2. Nr.1? (-) keine bestimmte Verwendung im Vertrag festgelegt ▪ § 434 I S.2. Nr.2, wenn die Kappe nicht die übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer erwarten kann →(+) Rüschen lösen sich von Kappe c) Vorliegen bei Gefahrübergang (+) d) Kein Ausschluss der Gewährleistung Anspruch entstanden 2. Anspruch untergegangen →könnte gem. § 275 I erloschen sein a) Schuldverhältnis (+) b) Unmöglichkeit der Nacherfüllung in Form einer Neulieferung? ▪Stückschuld oder Gattungsschuld? → F hat sich lediglich für irgendeine Kappe aus dem Videoclip entschieden →Gattungsschuld, die sich aber auf Exemplare aus dem Videoclip beschränkt (sog. beschränkte Gattungsschuld) ▪diese wurden alle verkauft →subj. Unmöglichkeit (+) Anspruch ist untergegangen, § 275 I Anspruch auf Mängelbeseitigung? 1. Anspruch entstanden (+), s.o. 2. Anspruch untergegangen? a) Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung? ▪(-), Reparatur erfordert nur paar Nadelstiche ▪nicht erforderlich, dass D sie selbstvornehmen kann, auch Weitergabe an Dritten möglich (z.B. Näherin) keine Unmöglichkeit Anspruch nicht untergegangen 3. Anspruch durchsetzbar? →D macht geltend, dass Reparatur zu aufwendig ist →Leistungsverweigerungsrechte des D? hier jedenfalls (-), vor allem steht die Erbringungder Leistung nicht im groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Gläubigers (§ 275 II); auch § 275 III und § 439 III liegen nicht vor Mithin hat F einen Anspruch auf Nachbesserung gem.§ 437 Nr. 2, 439 I BGB |
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