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Wirtschaftsprivatrecht II


Fall 37 - Plastik



Die etwas vereinsamte Millionärsgattin M hat bei ihren alltäglichen Shoppingtouren in der Galerie des G eine Barockplastik entdeckt, die sie als Schmuckstück in der Empfangshalle der Villa aufstellen möchte. Die Plastik wird zu einem Preis von 5000,- € angeboten. Die kunstbeflissene M erkennt jedoch sofort, dass das seltene Stück 8000,- € wert ist und akzeptiert daher erfreut das Angebot des G. Den Kaufpreis entrichtet sie sofort. G verspricht, die Plastik direkt am nächsten Tag zu liefern. Die Übereignung soll dann stattfinden. Aufder Fahrt zur Villa wird G jedoch in einen Unfall mit dem Bauern B verwickelt, der ohne die Vorfahrt des G zu beachten, mit seinem Trecker auf die Hauptstraße eingebogen war. Dabei erleidet leider nicht nur der Wagen des G einen Totalschaden, sondern auch die Plastik wird derart beschädigt, dass sich eine Wiederherstellung als aussichtslos erweist. Als die M von den Geschehnissen erfährt, verlangt sie von G so gestellt zu werden, wie sie gestanden hätte, wenn eine Übereignung der Plastik möglich gewesen wäre. G verweist jedoch auf die Schuldlosigkeit am Unfall und äußert, er werde deshalb nicht für einen etwaigen Verlust der M aufkommen.

Kann die M gegen G einen verlustausgleichenden Anspruch geltend machen?














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