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Wirtschaftsprivatrecht II

Inhalt der Verträge

Teil 3: Allgemeine Geschäftsbedingungen

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A. Vorliegen von AGB

Überblick
Gemäß § 305 Abs. 1 S. 1 BGB sind AGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrages stellt.
Vertragsbedingungen sind alle Regelungen, die sich auf den Abschluss oder den Inhalt eines Vertrages beziehen. Äußere Form und Umfang sind unerheblich, § 305 Abs. 1 S. 2. Allerdings kann im Einzelfall zweifelhaft sein, ob eine rechtsgeschäftliche Erklärung oder eine rechtlich unverbindliche Äußerung vorliegt. Hier ist auf den Eindruck abzustellen, den die Erklärung beim Empfänger hervorruft.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil:
BGH, U. v. 23.3.1988 VIII ZR 175/87

Die Vertragsbedingung muss schon vor Vertragschluss vollständig formuliert und abrufbar sein (sog. Vorformulierung). Auf die Form der Speicherung (z.B. Schriftstück, PC-Speicherung) kommt es nicht an.

Siehe hierzu auch folgendes Urteil
BGH, U. v. 30.9.1987, IVa ZR 6/86

Dies bedeutet nicht, dass die AGB bereits mehrfach verwendet wurden. Es ist vielmehr auf die Absicht des Verwenders abzustellen, auch wenn es tatsächlich nur zur einmaligen Verwendung kommt. Eine mindestens dreifache Verwendungsabsicht wird von der h.M. verlangt. Zu beachten ist allerdings § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB bei Verbraucherverträgen.

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Vertragsbedingungen sind einseitig vom Verwender gestellt, wenn sie vom Verwender in den Vertrag eingebracht werden (für Verbraucherverträge § 310 Abs. 3 BGB beachten) und nicht individuell ausgehandelt sind. Einseitig gestellte Vertragsbedingungen liegen vor,
  • bei nur formularmäßigen Bestätigungen des Kunden,die Klauseln seien ausgehandelt
  • wenn Kunde formalisierte Wahlmöglichkeit zwischenverschiedenen Klauseln hat, die Varianten selbst aber nicht abänderbar sind.

Nicht einseitig gestellt sind Vertragsbedingungen,
  • wenn eine zunächst einseitig gestellte Klausel vom Verwender auf Drängen des Vertragspartners abgeändert wurde
  • wenn der Verwender die Klausel ernsthaft zur Disposition stellt und dem Vertragspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt. Die tatsächliche Möglichkeit muss bestehen, den Inhalt beeinflussen zu können.



BGH, U.v. 25.6.1992, VII ZR 128/91: (…)
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH liegt ein Aushandeln dann vor, wenn der Verwender den in seinen AGB enthaltenen “gesetzesfremden” Kerngehalt, also die den wesentlichen Inhalt der gesetzlichen Regelung ändernden oder ergänzenden Bestimmungen inhaltlich ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen einräumt mit zumindest der realen Möglichkeit, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen beeinflussen zu können (Senat, NJW-RR 1987, 144 (…); Senat, NJW 1992, 1107 (…), jeweils m. w. Nachw.). Es genügt nicht, wenn der Verwender den Inhalt einer Klausel lediglich erläutert und erörtert und dies den Vorstellungen des Partners entspricht.

bb) Diese Rechtsprechung hat das BerGer. nicht hinreichend beachtet. Der Aussage des Zeugen G ist nicht zu entnehmen, der Bekl. zu 1 sei im Laufe des Gesprächs mit einer Änderung der von ihm formulierten Klausel über Beginn und Dauer der Gewährleistungsfrist auf Wunsch des Ehemanns der Kl. einverstanden gewesen. Der Ehemann der Kl. hat eine Änderung der vorgeschlagenen Klausel trotz der Erörterung weder erbeten noch gar durchgesetzt. In der Schilderung des Zeugen über den Verhandlungsgang spricht nichts dafür, der Bekl. zu 1 habe die von ihm vorgeschlagene Klausel über Beginn und Dauer der Verjährungsfrist für seine Haftung ernsthaft zur Disposition gestellt. Der Hinweis auf unterschiedliche mögliche Gewährleistungsfristen genügt dafür nicht. Der Bekl. zu 1 hat den Ehemann der Kl. vielmehr mit rechtlich unzutreffenden Erwägungen zu gewinnen gesucht, der Klausel im Hinblick auf einen angeblich sachgerechten Gleichlauf der Haftung des Architekten mit der der Bauhandwerker zuzustimmen. Die Darstellung des Zeugen über das Verhandlungsergebnis läßt allenfalls darauf schließen, der Ehemann der Kl. habe die Klausel angesichts der vermeintlich zutreffenden Erläuterungen akzeptiert. Ein solches Einvernehmen eines Vertragspartners stellt jedoch keine individuell gestaltete und damit ausgehandelte Vereinbarung über die Dauer der Verjährungsfrist dar.



Vertragsbedingungen müssen vor, spätestens bei Vertragsabschluss gestellt werden. Klauseln auf Rechnungen und Lieferscheinen gelten nicht.

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B. Einbeziehung in den Vertrag

§ 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB
Die wirksame Einbeziehung von AGB in den Vertrag richtet sich nach § 305 Abs. 2 BGB. Sie ist kein besonderes Rechtsgeschäft, sondern ein Teil des Vertrages. Gem. § 305 Abs. 2 Nr. 1 Alt. BGB muss spätestens bei Vertragsschluss ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die AGB Vertragsbestandteil werden sollen. Der Hinweis kann mündlich und schriftlich auf der Vertragsurkunde selbst erfolgen. Bei Vertragsschluss im Internet bzw. im elektronischen Geschäftsverkehr bedarf es eines entsprechenden Hinweises z.B. auf der Website des Anbieters.

Die Ausnahmeregelung des 305 Abs. 2 Nr. 1 2. Alt. BGB lässt auch einen „deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses genügen. Dies ist jedoch nur zulässig, falls der ausdrückliche Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten stößt. Dies gilt bei Massengeschäften des täglichen Lebens, wie z.B. Verträge an der Kinokasse und in Fällen des automatischen Vertragsschlusses ohne Anwesenheit des Verwenders (z.B. Warenautomaten, Schließfächer etc.). Der Aushang muss derart gestaltet sein, dass er dem Kunden ohne weiteres auffällt. Der Ort des Vertragschlusses ist, wo der Kunde die Entscheidung über den Abschluss des Vertrages trifft. Der Kunde muss in zumutbarer Weise von dem Inhalt der AGB Kenntnis nehmen können, § 305 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies bedeutet, dass die AGB grds. für den Durchschnittskunden mühelos lesbar (keine ungewöhnlich kleine Schriftgröße) und ohne übermäßigen Zeitaufwand zu verstehen (keine gehäufte und gezielte Verwendung von Fachausdrücken um den Regelungsgehalt der AGB zu verschleiern) sein müssen. Des Weiteren muss der Verwender eventuelle für ihn erkennbare körperliche Behinderungen der anderen Vertragspartei berücksichtigen. (Bsp.: Gegenüber Menschen mit Sehbehinderung müssen AGB in akustischer Form zugänglich gemacht werden).

Der Vertragspartner muss sich mit der Geltung der AGB ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklären, § 305 Abs. 2 a.E. BGB. Verwenden beide Seiten voneinander abweichende AGB, dann decken sich die Willenserklärungen insoweit nicht, als die AGB voneinander abweichen. Grds. gilt gem. § 150 Abs. 2 BGB die abweichende Annahme als Ablehnung des Angebots verbunden mit einem neuen Antrag. Führen die Parteien den Vertrag jedoch aus,geben sie zu erkennen, dass sie den Vertrag nicht an der Divergenz der AGB scheitern lassen wollen. Die AGB gelten daher insoweit, als sie übereinstimmen (BGH NJW 1985, 1839; 1991, 1606).

Siehe hierzu auch folgende Entscheidung:
BGH, U. v. 20.3.1985 – VIII ZR 327/83

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C. Überraschende Klauseln

§ 305 c Abs. 1 BGB
Die Einbeziehung der AGB kann trotz vorliegen aller Voraussetzungen an § 305 c Abs. 1 BGB scheitern, wenn es sich um sog. überraschende Klauseln handelt. Solche Klauseln liegen vor, wenn sie „nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht“. Das Überraschungsmoment kann sich hierbei sowohl auf den Inhalt, als auch auf die äußere Form beziehen.

D. Folgen bei Nichteinbeziehung
E. Auslegung der AGB
F. Inhaltskontrolle
1. Anwendbarkeit der Inhaltskontrolle
2. Prüfungsreihenfolge
a. Klauselverbote ohne Wertungsmöglichkeit
b. Klauselverbote mit Wertungsmöglichkeit
c. Generalklausel
3. Umgehungsverbot
G. Folgen bei Unwirksamkeit
H. Besonderheiten bei Verbraucherverträgen



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