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Wirtschaftsprivatrecht I


Fall 3 - Versteigerung



E nimmt häufig an diversen Versteigerungen teil. Auch auf der alljährlichen Weinversteigerung des S ist E zum wiederholten Male dabei. Als S gerade Angebote für einen besonders edlen Tropfen Rotwein entgegennimmt, entdeckt E unter den Anwesenden eine alte Bekannte und winkt ihr zu. Das Winken mit der Hand signalisiert nach den deutlich ausgehängten Versteigerungsbedingungen die Abgabe eines höheren Kaufgebots. Nach dem Winken des E wird kein höheres Kaufgebot mehr abgegeben, womit E den Zuschlag zum Preis von 150 € erhält.

Muss E den Wein bezahlen?

Abwandlung 1: Muss E den Wein bezahlen, wenn er niemals zuvor auf einer Versteigerung gewesen ist?

Abwandlung 2: Muss E 150 € bezahlen, wenn er die Hand gehoben hat, weil er irrtümlich geglaubt hat, dass das Gebot noch bei 50€ läge, obwohl es in Wirklichkeit schon bei 150 € lag?




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