Wirtschaftsprivatrecht I
Fall 43 - Blumenkauf
V bevollmächtigt seinen Angestellten X zum Kauf von Blumen beim Großhändler G. Er teilt dem Blumenhändler F die Bevollmächtigung telefonisch mit. X kauft, ohne von dem Telefonat zu wissen, eigenmächtig, weil er den G für unzuverlässig hält, bei F Blumen im Wert von 800 €. Erst jetzt bemerkt V, dass er aus Versehen den F und nicht G angerufen hat und ficht seine Erklärung gegenüber F an. Kann F von V den Kaufpreis in Höhe von 800 € verlangen? |
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